Eigentlich klar: Kein Fahrverbot "von einem halben Monat"!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.01.2011
Rechtsgebiete: FahrverbotOLG DüsseldorfVerkehrsrecht|5480 Aufrufe

Ich fänd`s ja gut, wenn man flexibler mit dem Fahrverbot verfahren könnte, das Gesetz lässt es aber nicht zu, vgl. OLG Düsseldorf: Beschluss vom 27.12.2010 - IV-3 RBs 210/10, 3 RBs 210/10 = BeckRS 2011, 00557:

"...Der Rechtsfolgenausspruch ist schon deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsieht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG, Rdn. 27; LK-Geppert, StGB, 12. Aufl., § 44 Rdn. 50). Aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, lässt sich nicht - wie das Amtsgericht gleichsam interpolierend meint - ableiten, dass das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat bei der Verhängung eines Fahrverbots unterschritten werden darf.

Die Kommentarstelle bei Hentschel/König/Dauer a. a. O. enthält ferner die Aussage, dass bei Regelfällen von Verstößen, bei denen die BKatV ein Fahrverbot indiziert, die Sätze der BKatV zu beachten sind, jedoch auch insoweit zu prüfen ist, ob nicht der Einzelfall eine geringere Fahrverbotsdauer rechtfertigt. Soweit das Amtsgericht diese Kommentarstelle zum Beleg seiner Auffassung, das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat unterschreiten zu dürfen, angeführt hat, liegt offenbar ein Missverständnis vor. So betreffen die in diesem Zusammenhang bis zur 39. Auflage zitierten Entscheidungen (OLG Zweibrücken DAR 2003, 531; OLG Bamberg DAR 2006, 515) jeweils ein dreimonatiges Fahrverbot, das - jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens - im Einzelfall ermäßigt werden kann.

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Dauer des Fahrverbots unterliegt der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt der Aufhebung...."

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