Keine Beschwerde bei Anordnung der Umgangspflegschaft im Wege der einstweiligen Anordnung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.01.2011

Die Beteiligten (gemeinsame elterliche Sorge) streiten sich u.a. um das Umgangsrecht für ihr Kind.

Das Gericht ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit  der Mutter an. Zugleich setze es im Wege der einstweiligen Anordnung  für den Vater bestimmte Umgangszeiten fest und ordnete eine vorläufige Umgangspflegschaft für die Dauer eines Jahres an.

Gegen alle drei Anordnungen legte die Mutter Beschwerde ein.

Klar ist, dass diese Beschwerde (war da etwa ein Anwalt beteiligt?) hinsichtlich der Einholung des SV-Gutachtens (bloße Zwischenentscheidung) und hinsichtlich der Umgangsregelung (§ 57 FamFG) unzulässig ist.

Fraglich ist die Zulässigkeit hinsichtlich der Anordnung der Pflegschaft.

Handelt es sich dabei um einen Eingriff in die elterliche Sorge (= Beschwerde zulässig, § 57 Nr. 1 FamFG) oder um eine bloße Umgangsregelung (= Beschwerde unzulässig)?

Das OLG Brandenburg meint, letzteres sei der Fall.

Vor der FGG-Reform war die Anordnung einer Umgangspflegschaft nur bei einer Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB) möglich. § 1684 III 2 BGB bestimmt nunmehr, dass eine Umgangspflegschaft bereits dann angeordnet werden kann, wenn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 II BGB, insbesondere die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird

Die Umgangspflegschaft dient lediglich der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Kindesvater zustehenden Umgangsrechts und sichert dieses organisatorisch ab. Hierdurch wird nicht in die  elterliche Sorge eingegriffen, denn eine Verringerung, Erschwerung oder gar Nichtgewährung persönlicher Umgangskontakte ist von der elterlichen Sorge der Kindesmutter von vornherein überhaupt nicht umfasst. Weil das Familiengericht insoweit lediglich die Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht greift es - soweit nicht im Einzelfall darüber hinausgehend ein konkreter Sorgerechtsentzug gemäß § 1666 BGB angeordnet wird, was hier jedoch ersichtlich nicht geschehen ist - in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils nicht ein.

Also: Beschwerde insgesamt unzulässig

OLG Brandeburg v. 16.12.2010 - 10 UF 253/10

 

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War das nicht eher das OLG Celle:

 

Gericht: OLG Celle Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 16.12.2010 Aktenzeichen: 10 UF 253/10
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