Tod und Versorgungsausgleich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.01.2011

In einem der zahlreichen nach § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren schreibt mir die DRV Bund: „Der bei uns versicherte Antragsgegner ist verstorben. Wird eine Auskunft noch benötigt?“

Kommt drauf an:

1. Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung

Verstirbt einer der Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung, gilt das Scheidungsverfahren gemäß § 131 FamFG als erledigt. Ein Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt. Der überlebende Ehegatte hat ggf. Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

 

2. Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Das ist die eingangs genannte Fallkonstellation. Es gilt § 31 VersAusglG. Der Überlebende kann grundsätzlich die Durchführung des VA verlangen, Gegner sind die Erben, die aber ihrerseits kein Rechts auf Wertausgleich haben.

ABER: Der Überlebende darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden als wenn der VA zu Lebzeiten des anderen durchgeführt worden wäre (§ 31 II VersAusglG). Es ist also (ausnahmsweise) eine Gesamtbilanz der Anrechte aufzustellen.

Wäre danach der verstorbene Ehegatte ausgleichsberechtigt gewesen, findet ein VA nicht statt.

Wäre der Verstorbene ausgleichspflichtig gewesen, ist zugunsten des Überlebenden ein Ausgleich in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz  vorzunehmen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, hat das Familiengericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 II 2).

 

3. Tod nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsaugleich

Hat der Berechtigte maximal 36 Monate Leistungen aus dem VA bezogen, so ist die Kürzung auf Seiten des Verpflichteten auf Antrag rückgängig zu machen.

ABER: Das gilt nur für Leistungen aus der ges RV, der Beamtenversorgung, die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte und den Versorgungssystemen der Abgeordneten und Minister.

Anrechte aus der betrieblichen AV, der Zusatzversorgung des öD und der privaten AV sind unwiederbringlich verloren, auch dann wenn der Berechtigte nie einen Cent Leistung erhalten hat. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wird noch zu überprüfen sein.

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1 Kommentar

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Aha, sicher wieder nur ein einzelnes "technisches Randproblem" der guten und gerechten Konstruktion "Versorgungsausgleich", so wie in "Versorgungsausgleich und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Die Lösung?".

Dann wird wohl auch zu Punkt 3 das Verfassungsgericht zu bemühen sein, nachdem ein Verpflichteter mit dauerhaft gekürzter Rente und kürzlich verstorbenem Expartner mal sagt "Und dann gehe ich bis nach Karlsruhe...". Die Ungleichbehandlung je nach Beruf bzw. Organisationsform der Anrechte klingt jedenfalls nicht nach etwas, das Bestand haben kann. Zumindest kann man dem Versorgungsausgleich nicht nachsagen, er würde keine divergierende Beschäftigungskurven für Richter aller Instanzen und Verfasser von Rechtsliteratur hinbekommen.

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