Die im Versorgungsausgleich unschädliche Geliebte

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.12.2010

Die Beteiligten waren 34 Jahre verheiratet. Er unterhielt hiervon allerdings 20 Jahre lang ein intimes Verhältnis mit einer ihrer besten Freundinnen.

Sie hatte im Versorgungsausgleich die weitaus höheren Anwartschaften erworben (3.100 € zu 850 €).

Sie vertritt die Auffassung,  dadurch, dass er über einen sehr langen Zeitraum sie betrogen habe, habe er sich einen Anspruch auf Versorgungsausgleich praktisch erschlichen, so dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wie die Prämierung seines betrügerischen Verhaltens erscheinen würde.

Dem mochte das OLG Schleswig (in seiner noch zu § 1587 c BGB ergangenen Entscheidung) nicht folgen und übertrug über 1.100 € auf sein Rentenversicherungskonto.

Es sei eine Gesamtabwägung vorzunehmen (in § 27 VersAusglG jetzt ausdrücklich so geregelt). Zwar liege auf seiner Seite ein schweres Fehlverhalten vor. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er seinen familiären Verpflichtungen während der Ehezeit nachgekommen sei. Namentlich habe er sich an der Kindererziehung beteiligt und für Verbindlichkeiten der Frau eine Bürgschaft und an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt; aus beiden Sicherungen hafte er auch noch gegenwärtig und habe Leistungen erbracht.

Dass sie bei früherer Kenntnis des Liebesverhältnisses die Scheidung früher beantragt hätte und daher nicht in gleichem Umfang zum Ausgleich verpflichtet wäre, sei hypothetisch und für die Frage der Unbilligkeit unerheblich.

OLG Schleswig v. 30.08.2010 - 15 UF 84/09 = BeckRS 2010, 28253

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3 Kommentare

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Klingt schlüssig, lässt aber nachdenklich werden, dass darauf bis zum OLG geklagt wurde.

Hätte sich die Frau einen Geliebten gehalten und hätte weniger Anwartschaften errungen, würde keiner die Frage stellen, ob sie vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden müsste. Ein ausgleichspflichtiger Mann würde wohl ausgelacht, wenn er argumentierte, ohne den Geliebten hätte sie schliesslich mehr Zeit für Erwerbsarbeit gehabt und der Ausgleich wäre somit geringer ausgefallen. Oder er hätte die Ehe früher beendet.

So profitieren zum Beispiel Frauen meistens auch dann vom Versorgungsausgleich, deren Ehe beendet wurde weil aufgeflogen ist, dass sie ihrem Mann ein Kuckuckskind untergeschoben haben. Ein Fehlverhalten und Vertrauensbuch, der kaum zu toppen ist. Das OLG Hamm zieht erst bei sage und schreibe drei Kuckuckskindern und dem Verschweigen der leiblichen Väter die Bremse (Beschluss vom 14.12. 07 - 10 UF 177/07).

Nach dem BGH Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 muss in logischer Konsequenz das Verhalten des Mannes im Beispiel ebenso gesehen werden, wie das Unterschieben eines Kuckuckskind.

 

Aber nach den hochgradig kriminellen Urteilen, die es in den letzten Jahren im Familienrecht gibt, wird dem Mann im Bsp. sicher auch bei einer Wiederaufnahme der Sache  kein Geld aus dem Versorgungsausgleich abgesprochen werden.

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Wobei man sich fragt, warum der Versorgungsausgleich eigentlich nicht zum Zugewinn gehört und rechtlich beim jeweiligen Verdiener liegt.

Das ist auch nicht mehr zeitgemäß und erinnert an Zeiten, als nur der Mann die juristischen Geschäfte der Familie erledigen konnte.

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