Auf den Hund gekommen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.12.2010
Rechtsgebiete: Kein Umgangsrecht mit HundFamilienrecht1|2526 Aufrufe

Ein Ehepaar trennt sich, der gemeinsam angeschaffte Hund verbleibt im beiderseitigen Einvernehmen bei ihm.

Sie begehrt nun, jeweils dienstags und freitags in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 20.30 Uhr, den Hund "nutzen" zu dürfen.

AG und OLG haben den Antrag abgelehent.

Die Vorschrift über die vorläufige Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens (§ 1361 a BGB) sei zumindest analog (§ 90 a BGB) anzuwenden. Eine teilweise Nutzung eines Haushaltsgegenstandes durch den anderen Ehegatten komme aber nicht bin Betracht, da § 1361 a BGB nur eine Zuweisung zur Alleinnutzung vorsehe.

Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Gegenstand nach §§ 743 II, 744 II bzw. 745 II BGB  scheide aus, da diese Vorschriftenbei getrennt lebenden Ehegatten nicht anwendbar seien.

Eine analoge Anwendung des § 1684 BGB lehnt der Senat ab. § 1684 BG sei zugeschnitten auf das Wohl des Kindes und diene nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse eines Elternteils.

OLG Hamm v. 19.11.2010 - II - 10 WF 240/10

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Da finde ich die Entscheidung des

 

Amtsgerichts Bad Mergentheim unter Az.: 1 F 143 / 9 5, verkündet am 19.12.199, schon wesentlich weitsichtiger:

 

 

Zwei geschiedene Eheleute stritten um das "Sorgerecht" für den Pudel Wuschel. Zwar stellte das Gericht fest, daß ein Hund, wie eine Sache, nach der Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden. Nachdem ein tierpsychologischer Sachverständiger hinzugezogen worden war, brachte das Gericht es nicht mehr übers Herz, den bei der Ehefrau lebenden Pudel Wuschel dem Ehemann zuzuteilen und ihn dadurch zu entwurzeln. Nach eingehender Prüfung der seelischen Befindlichkeit des Hundes glaubte der Richter es aber verantworten zu können, daß Begegnungen zwischen Pudel und Herrchen jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats von 14-17 Uhr stattfinden.

Noch weitsichtiger finde ich allerdings die von uns praktizierte Lösung, nämlich das paritätische Wechselmodell. Seit 6 Jahren wechselt mein Labbi während der Arbeitswoche montags zu meinen Eltern und kommt donnerstags wieder zu mir. Der Hund fühlt sich dabei pudelwohl, freut sich bei jedem Wechsel auf den jeweiligen Bespaßer. Da meine Eltern pensioniert sind, haben sie während der Woche weitaus bessere Möglichkeiten, dem Hund genügend Aufmerksamkeit und Auslauf zukommen zu lassen. Am Wochenende dürfen sich meine Eltern dann von dem "Stress" erholen. Ohne WECHSELMODELL würden sich meine Eltern niemals so viel bewegen, was wiederum ihrer Gesundheit zu Gute kommt. Bei der Übergabe trinken mein Vater und ich meist noch ein kühles Bierchen und unterhalten uns gut, was der Pflege sozialer Kontakte und dem guten Verhältnis zu meinem Vater zu Gute kommt.


Die Richter des OLG sollten sich schämen, dass sie die Gefühle des Hundes nicht ausreichend berücksichtigt haben.


 

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