Der „vergessene“ PKH-Antrag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.12.2010

Mit der Frage, ob der Antragsteller sein Beschwerderecht bei Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verwirkt hat, wenn er das Rechtsmittel 2 ½ Jahre nachdem die ablehnende Entscheidung ergangen ist einlegt, die ihm aber verfahrensfehlerhaft nicht zugestellt worden war, hat sich der BGH im Beschluss vom 30.11.2010 - VI ZB 30/10 - beschäftigt. Nach dem BGH kann eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und kann daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen. Zudem treffe den Antragsteller keine rechtliche Verpflichtung, Ermittlungen darüber anzustellen, ob bereits eine Entscheidung, die ihm hätte zugestellt werden müssen, zwischenzeitlich ergangen ist.

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