BGH zur Fahrerlaubnisentziehung bei Drogeneinfuhr und Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.12.2010

Die Fahrerlaubnisentziehung bei "Nichtregelfällen" (also in Konstellationen, in denen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind) ist stets sorgfältig zu begründen. Hier ein Fall, der gerade den BGH beschäftigt hat:

 


"...Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO......

....Aufzuheben war ferner die Maßregelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gemäß § 69a StGB. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel anknüpft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder wegen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat der allgemeinen Kriminalität (Zusammenhangstat) angeordnet wurde. Wird eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 105). Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben festzustellen, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht. Das angefochtene Urteil enthält keine entsprechenden Feststellungen, auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hierzu unergiebig. Die Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegen mehr als 15 Jahre zurück, der Angeklagte ist hier nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden..."

 

 Nachtrag: BGH, Beschluss v. 9.11.2010 - 4 StR 509/10 

 

 

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