INTERNETVERBOT

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2010
Rechtsgebiete: InternetverbotStrafrecht3|3288 Aufrufe

Er hatte Kinderpornos auf seinem Computer und die dann auch noch Dritten verschafft. U.a. deshalb wurde er dann auch  ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Die StVK erteilte im Rahmen der Strafrestaussetzung goldrichtig die Weisung, jede Nutzung des Internets zu unterlassen und keine Internet-Cafes zu betreten.

Dann aber: Er nutzt "Wer-kennt-wen.de" und betreibt eine eigene Webseite!

Folge: Widerruf der Strafaussetzung und wieder zurück in die JVA.

Die Beschwerde blieb erfolglos (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 389 =  BeckRS 2010, 22242), da nach Ansicht das Verbot über § 56c Abs. 1  StGB gerechtfertigt ist und insbesondere den hierdurch stattfindenen Eingriff in Art. 5 GG rechtfertigt.

§ 56c StGB:

 

Weisungen

 

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

  1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,   2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,   3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,   4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder   5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

 

(3) Die Weisung,

  1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder   2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

 

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3 Kommentare

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Wieso "goldrichtig"? Die Auflage "das Internet" nicht zu benutzen halte ich in ihrer Breite und Eingriffstiefe für nicht mehr vertretbar. Niemand würde auf die Idee kommen, jemandem aufzuerlegen, keinen elektrischen Strom zu verwenden, selbst wenn er Elektrizität im Rahmen von Schwerkriminalität benutzt hat:Telefonauskunft, Fahrplanauskuft, Routenplaner ... Steuererklärungen mit Elster und so weiter.

Und um es mal wieder zu sagen, trotz aller berechtigten Abscheu gegen über dem sexuellen Missbrauch von Kindern und allen Straftaten in diesem Umfeld, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie (ohne eigene Missbrauchshandlungen) ist nach Strafmaß und Stellung im StGB nicht zur Schwerkriminalität zu rechnen.

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