Hartz IV führt nicht zu einer Erweiterung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.12.2010

Das Kind lebte zunächst bei der Mutter und wechselte nach einem vorübergehenden Heimaufenthalt zum Vater.

Die Mutter hat die Sonderschule ohne Abschluss verlassen, keine Berufsausbildung und war seit ihrem 20. Lebensjahr nicht mehr sozialversicherungspflichtig tätig. Derzeit arbeitet sie täglich 3 - 4 Stunden als Haushaltshilfe bei der behinderten Schwester ihres jetzigen Freundes und erhält hierfür monatlich 150 Euro. Ergänzend bezieht sie Leistungen nach dem SGB II.

Das Amtsgericht hat sie zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt.

Auf die Beschwerde der Mutter hat das OLG den Beschluss aufgehoben und den Antrag abgewiesen.

Das OLG rechnet vor, dass die Mutter einen Stundenlohn von 11,10 € erzielen müsse, um den verlangten Unterhalt leisten zu können. Ein solches Einkommen sei für sie nach ihrer bisherigen Erwerbsbiographie nicht erreichbar. In vergleichbaren Fällen werde verbreitet nur ein Stundenlohn von 6 Euro bis maximal 7,50 € erzielt. Der Tariflohn läge im Reinigungsgewerbe zwar bei 8,55 €, dort würden aber überwiegend nur Teilzeitkräfte beschäftigt. Trotz unzureichender Erwerbsbemühungen sei die Antragsgegnerin daher leistungsunfähig. Da sie kein anrechenbares Nettoeinkommen von mehr als 800 Euro erreichen könne, komme eine weitere Herabsetzung ihres Selbstbehalts auch dann nicht in Betracht, wenn sie zusammen mit ihrem Freund lebe.

Die Frage, ob es der Mutter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II möglich ist, titulierten Kindesunterhalt ohne Anrechnung des entsprechenden Einkommens auf die bezogenen Sozialleistungen hinzuzuverdienen, hat der Senat verneint.

Der Senat folgt der Auffassung, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts führt. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 9 des sog. Fortentwicklungsgesetzes vom 20.07.2006 eingeführt worden und soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass nur für den eigenen Lebensunterhalt einsatzfähiges Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wird. Zu dem einsatzfähigen - "bereiten" - Einkommen gehört danach nicht der für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegte Betrag, und zwar "wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit". Der Hinweis auf die jederzeit mögliche Pfändung zeigt, dass der Gesetzgeber von einem bereits vorhandenen und nicht einem erst noch zu schaffenden Unterhaltstitel ausging, weil nur unter dieser Voraussetzung eine Pfändung zu jeder Zeit möglich ist. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II hat allerdings nichts daran geändert, dass die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB zu beurteilen ist, der die "gesetzliche Unterhaltsverpflichtung" für den Bereich des Verwandtenunterhalts begrenzt. Diese Grenzen werden durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert. Andernfalls würde mittelbar eine zusätzliche Einstandspflicht des Leistungsträgers für Angehörige des Hilfebedürftigen begründet, obwohl diese Angehörigen nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und nicht zu dessen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 SGB II gehören. Nach Auffassung des Senats war eine derartige Folge mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.

OLG Düsseldorf v. 09.06.2010 - 8 UF 46/10

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14 Kommentare

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Bin gespannt, ob diese Rechtsprechung auch auf einen Mann in vergleichbarer Lebenssituation, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenleben mit einem Partner und unzureichenden Erwerbsbemühungen, zur Anwendung kommt.  

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ra.ströcker schrieb:

Bin gespannt, ob diese Rechtsprechung auch auf einen Mann in vergleichbarer Lebenssituation, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenleben mit einem Partner und unzureichenden Erwerbsbemühungen, zur Anwendung kommt.  

 

Das wäre natürlich nicht vergleichbar.

Typischer Fall von Einzelfallgerechtigkeit.

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Die Rechnung des Gerichts ist in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar.

 

  1. Bei einer vom Gericht angenommenen Leistungsfähigkeit i.H.v. 800 EUR, einer nicht einmal halbschichtigen Tätigkeit und der Haushaltsersparnis kann der Selbstbehalt nicht höher wie 770 EUR liegen. Damit wäre die Mutter immer noch mit 30 EUR leistungsfähig.
  2. Die zugrundegelegte mögliche Arbeitszeit der Mutter ist viel zu niedrig. So geht das OLG Naumburg (Az. 3 WF 121/09) von 48 Stunden Wochenarbeitszeit und zumutbarem Nebenjob aus und verweigert dem Pflichtigen sogar Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit. Die Beweislast, dass dies nicht geht, obliegt dem Pflichtigen.
  3. Wieso die Eingrenzung auf eine Reinigungsberuf? ALLE Tätigkeiten müssen in Betracht gezogen werden. Auch hier liegt die Beweislast beim Pflichtigen. Dem Vater ohne Ausbildung, langjährig Hilfsarbeiter oder arbeitslos, nicht einmal mit Führerschein werden zum Beispiel 1000 EUR (OLG Dresden 24 UF 342/09) zugerechnet, verlangt wurde sogar noch deutlich mehr. Bei 8 EUR Stundenlohn kommt man auf rund 1400 EUR brutto pro Monat, das macht ca. 1030 EUR netto. Bei 7,50 EUR sind es rund 990 EUR.

Offenbar ist das OLG Düsseldorf nicht in Lage, seine eigenen strengen Unterhaltsleitlinien zu befolgen. Ob hier wieder einmal der allfällige Mutterbonus die Richter weich gemacht hat, mag dahingestellt bleiben. Unterhaltspflichtige Väter bekommen jedenfalls ein anderes Lied zu hören, wenn sie wegen Unterhalt unter Druck gesetzt werden.

 

Nachtrag: Das Aktenzeichen des Beschlusses ist falsch. Es handelt sich nicht um "8 UF 46/10", sondern um "II-8 UF 46/10". Wer den Volltext lesen will, bekommt bei einer Suche unter dem Aktenzeichen "8 UF 46/10" in der NRW-Rechtssprechungsdatenbank nichts angezeigt.

Und natürlich würde bei einem Mann auch nicht auf die Senkung des SB wegen Haushaltkostenersparnis verzichtet.

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Wieso die Eingrenzung auf eine Reinigungsberuf?ALLE Tätigkeiten müssen in Betracht gezogen werden.

Ja, natürlich.

Was schlagen Sie einer Frau mit abgebrochener Sonderschule und ohne Berufsasubildung vor?

Im Übrigen haben Sie anscheinend die Bedeutung der Entscheiung im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht verstanden.

Was schlagen Sie einer Frau mit abgebrochener Sonderschule und ohne Berufsasubildung vor?

Genau dasselbe, das die Richter dem Vater ohne Ausbildung in OLG Dresden 24 UF 342/09 "vorschlagen". Falls sie derartige Entscheidungen nicht kennen, kann ich ihnen gerne weitere davon heraussuchen. Pflichtigen Vätern scheint die Rechtspflege diesbezüglich mit weniger Hemmungen zu begegnen.

Auf § 11 kommt es nicht an, wenn mit 1000 EUR fiktivem Einkommen aus zumutbarer Tätigkeit argumentiert wird wie beim OLG Dresden. Die weitere Behandlung des Falls findet nicht im SGB, sondern mit Hilfe von §850d ZPO sowie §170 StGB statt.

Redlicherweise sollten Sie das OLG Dresden vollständig zitieren, Herr Untermann:

Der Beklagte ist seit Jahren arbeitslos. Er ist gelernter Feinmechaniker, war allerdings in diesem Beruf letztmalig vor 25 Jahren tätig. Nachfolgend war er als Lagerarbeiter tätig und als Ungelernter im Werkzeugbau und in der Katalysatorenproduktion. In der Folge versuchte er u.a. eine selbständige Tätigkeit, die ihm aber gleichfalls keine dauerhaften Einkünfte bescherte. Mit diesem Hintergrund ist mit dem Familiengericht - letztlich sehen dies wohl auch die Klägerinnen so - dem Beklagten ein fiktives Einkommen nur aus ungelernter Helfertätigkeit zurechenbar. In diesem Bereich allerdings kann er mehr als 1.000,00 EUR monatlich netto kaum erzielen.

Die Vielzahl der von den Klägerinnen vorgelegten Stellenangebote widerspricht dem nicht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Angebote von Zeitarbeitsfirmen. Aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Tarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem Bundesverband für Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB ergibt sich für Helfertätigkeiten (Entgeltgruppen 1 oder 2) ein Stundensatz von unter 8,00 EUR. Der AMP-Tarifvertrag, auf den einige Angebote verweisen, sieht für Helfer der Entgeltgruppen 1 (West) einen Stundenlohn von 7,35 EUR brutto, monatlich 1.114,77 EUR brutto, vor. Davon ist die Zahlung von Kindesunterhalt nicht möglich. Der Beklagte benötigte einen Stundenlohn von brutto mindestens 9,00 EUR, um auf ein Nettoeinkommen von knapp 1.000,00 EUR zu kommen. Dann könnte er den vom Familiengericht tenorierten Unterhalt von 50,00 EUR monatlich für jedes Kind zahlen. Bereits dieses Einkommen ist nach den vorgelegten Stellenangeboten schwer zu erzielen. Dass der Beklagte tatsächlich mehr verdienen könnte, ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Angeboten nicht, zumal die besser dotierten Stellen regelmäßig auch eine Fahrerlaubnis voraussetzen, über die der Beklagte nicht verfügt.
Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Zurechnung eines fiktiven Einkommens von bereinigt mehr als 1.000,00 EUR netto monatlich nicht möglich.

Der Prozesskostenhilfeantrag [der Klägerinnen] war deshalb zurückzuweisen.

 

Was widerspricht daran obigen Aussagen? Dem Mann wurde von den Richtern gesagt (Tenor, Punkt 2): "Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen". In Sachsen. So hoch wurde ihm auch fiktives Einkommen zugerechnet. In Düsseldorf wäre wahrscheinlich sogar noch mehr möglich gewesen. Aber auch, wenn Düsseldorf so wie in Dresden 1000 EUR fiktives Einkommen angenommen hätte, so wäre sie mit 200 bis 230 EUR leistungsfähig gewesen und nicht mit dem Düsseldorfer Ergebnis "Null". Noch mehr davon? Gerne. 1050 EUR in Brandenburg: OLG Brandenburg Beschluß vom 29.01.2009 13 WF 29/08. Oder ebenfalls OLG Brandenburg, 13 UF 6/07: Fiktiver Job plus fiktiver Nebenjob. Umgangkosten werden nicht berücksichtigt. Jeweils Väter, Langzeitarbeitslose mit ganz schlechter Ausbildungsbiographie.

 

Was widerspricht daran obigen Aussagen? Dem Mann wurde von den Richtern gesagt (Tenor, Punkt 2): "Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen". In Sachsen. So hoch wurde ihm auch fiktives Einkommen zugerechnet. In Düsseldorf wäre wahrscheinlich sogar noch mehr möglich gewesen. Aber auch, wenn Düsseldorf so wie in Dresden 1000 EUR fiktives Einkommen angenommen hätte, so wäre sie mit 200 bis 230 EUR leistungsfähig gewesen und nicht mit dem Düsseldorfer Ergebnis "Null".Noch mehr davon? Gerne. 1050 EUR in Brandenburg: OLG Brandenburg Beschluß vom 29.01.2009 13 WF 29/08. Oder ebenfalls OLG Brandenburg, 13 UF 6/07: Fiktiver Job mit 1400 EUR brutto plus fiktiver Nebenjob. Ergebnis: Voller Unterhalt ist zu zahlen. Umgangskosten werden nachgewiesen, aber werden nicht berücksichtigt. Jeweils Väter, Langzeitarbeitslose mit ganz schlechter Ausbildungsbiographie.

Diese Urteile sind Legion. Zumindest, wenn der Pflichtige der Vater ist.

 

Herr Burschel, die Verdienstmöglichkeiten bei Männern und Frauen sind unterschiedlich, da haben Sie recht. So bestätigt der Gender-Datenreport 2005 der Bundesregierung auf Seite 20 einen Minderverdienst für Männer i.H.v. 22% bei Teilzeitjobs gegenüber Frauen.

 

  "So liegt der Bruttojahresverdienst von Frauen , die weniger als 18 Stunden pro Woche arbeiten, 2002 bei 122% des Verdienstes von Männern in dieser Beschäftigungsform."

 

 

http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Publikationen/genderreport/01-Reda...

 

 

Wann also ist dies je bei einer Gerichtsentscheidung berücksichtigt worden?

Das wird nirgends vorgebracht, nirgends in den Urteilen oder ausserhalb wird damit argumentiert, geschweige denn irgendwelche Nachweise dafür geführt. Aus den Daten zum Einkommen aus Erwerbsarbeit wäre das ebenfalls nicht abzulesen. Vielleicht war das 1960 noch so, aber 2010?

Im Brandenburger Urteil wird der pflichtige Vater z.B. auf eine Arbeit bei Bestattungsunternehmen verwiesen, Gerätebedienung, Verkauf, Servicearbeiten etc. Würden Frauen da im Ernst weniger Lohn bekommen oder wären als Bewerberinnen chancenlos? Dazu wird eine Nebentätigkeit verordnet: "...insbesondere durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, etwa als Zeitungs- oder Werbezettelausträger, Kellner, Bote, Reinigungskraft, Teilzeitarbeitnehmer in einem Callcenter..." Für Frauen kellnern unmöglich, aber für Männer schon? Weiterhin verweisen die Richter auf eine lange Liste von Obliegenheiten, überregionale Bewerbungen, Wohnortwechsel auch wenn dadurch der Umgang beeinflusst wird, besonders intensive Bemühungen, einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung. Solche Anweisungen tauchen nicht auf, wenn eine Mutter Unterhalt zu zahlen hat.

Wenn schon solche Anforderungen an Unterhaltspflichtige gestellt werden, dann an alle. Ob das Ganze Sinn hat und wie richterliche Subjektivität zu stark unterschiedlichen Urteilen bei ähnlichem Sachverhalt führt, ist eine ganz andere, wesentlich grundsätzlichere Frage. Richter verfolgen die Fälle normalerweise nicht weiter, über die sie urteilen. Würden sie das tun, würden sie gerade bei strittigem Kindesunterhalt interessante Feststellungen zu den tatsächlichen Folgen der Rechtssprechung in der Praxis machen.

Genau.

Das Familienministerium hatte damals eine Studie in Auftrag gegeben, die die Existenstenz dieses, von den Feministinnen postulierten Phänomens bestätigen sollte.

 

Oberflächlich betrachtet wurde auch das gewünschte Ergebnis erzielt.

Trara! Frauen verdienen 23% weniger als Männer! Skandal!

Genau das wurde auch in die Welt hinaus getrötet und vom gendergespülten Publikum auch gerne weiter gerüchtet.

Dummerweise steht aber in der Studie nicht etwa die gewünschte Benachteiligung von Frauen als Ursache für diese 23% sondern dasb genaue Gegeteil!

Die ermittelte für diese Differenz ist, dass Frauen zum einen lieber Halbtags arbeiten und zum Anderen vorzugsweise eine Ausbildung zu Orchideenberufen machen die niemand braucht und die deswegen auch nicht so gut bezahlt sind wie die produktiven und nutzbringenden Berufe, auf die sich Männer meist konzentrieren.

 

Wenn man alleine diese Faktoren heraus rechnet, bleibt ein Delta von nur noch 8% übrig, welches aber ebensowenig als Beleg für die gesuchte Benachteiligung taugt, da die Ursache für die diese 8% lediglich mit den Mitteln der Studie nicht festgestellt werden konnte. Es kann also möglichen Ursachen geben oder einfach unterhalb der Messtoleranz.

Einen Beleg, auch nur für die geringste Benachteiligung von Frauen hat die Studie nicht im mindesten ergeben.

Die Studie selbst wurde vom Antimännerministerium aber schnell wieder eingemottet, als die ersten Leute auf die Idee kamen, doch mal zu schauen, was denn wirklich drin steht.

Dennoch wurde das Gegenteil davon von der Presse und anderen Gerüchteträgern weiterverbreitet. Bis in die Justiz

 

Und da hält es sich jetzt, scheinbar unausrottbar.

Einfach weil man es glauben möchte.

Eigentlich dachte auch ich, dass sich die Wahrheit langsam auch bis in die letzten Winkel rum gesprochen hätte, aber offenbar hat sie das nicht.

Die Ideologie ist klebriger als die Wahheit.

 

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