Gewonnen und doch nicht zufrieden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.12.2010
Rechtsgebiete: UnterhaltBeschwerBerufungFamilienrecht|2864 Aufrufe

Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war der Ehemann auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen worden.

Das Gericht schied die Ehe, regelte den Versorgungsausgleich und wies den Antrag auf nachehelichen Unterhalt ab.

Der Ehemann (!) legt Berufung ein, denn er war mit der Begründung des Gerichts nicht zufrieden und wollte eine andere.

Eine solche Berufung ist mangels Beschwer unzulässig. 

Die Beschwer ergibt sich - entgegen der Annahme des Antragstellers - auch nicht ausnahmsweise aus den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten. Soweit ihn das Jugendamt als Beistand seiner minderjährigen Kinder unter Zugrundelegung des im Verbundurteil enthaltenen amtsgerichtlichen Rechenwerkes - bislang außergerichtlich - auf höhere Kindesunterhaltsbeträge in Anspruch nimmt, spielt dies für die Frage einer Beschwer hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes in keinem Fall eine Rolle.

Insgesamt erwachsen darüber hinaus die in der angegriffenen amtsgerichtlichen Begründung enthaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung nicht einmal für etwaige spätere Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin in materielle Rechtskraft; da es sich insofern nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um eine Erstklage (bzw. nach der Terminologie des derzeitigen Verfahrensrechtes: um einen Erstantrag) handeln würde, wäre die Feststellung der Voraussetzungen ohne eine etwaige Bindung vorzunehmen.

Gnädigerweise setzte das OLG den Berufungsstreitwert auf den Mindestwert von 300 € fest (weswegen sie auch deshalb unzulässig war)

OLG Celle v. 03.11.2010 - 10 UF 237/10 = BeckRS2010, 28855

 

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