Reifenpanne: Nichterscheinen ist entschuldigt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.12.2010

Reifenpanne auf dem Weg zum HVT? Ich denke, da wird eigentlich nie anzunehmen sein, dass eine Verspätung zum Termin oder ein Nichterscheinen unentschuldigt ist. Genau damit musste sich aber das LG Berlin, Beschluss vom 9. 9. 2010 - 515 Qs 114/10 = NZV 2010, 585 nach einer Beschwerde befassen - die Betroffene hatte zudem noch eine "Reservezeit" von einer Stunde eingeplant gehabt:

"...Das Ausbleiben eines zur Hauptverhandlung Geladenen ist dann genügend entschuldigt, wenn er bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit seinem rechtzeitigen Eintreffen rechnen konnte. Die Anforderungen an die Vorkehrungen gegen die Fristversäumung dürfen insbesondere dann nicht zu hoch angesetzt werden, wenn es um den ersten Zugang zu Gericht und damit um die Möglichkeit geht, erstmals das rechtliche Gehör in der Sache zu erlangen. Dabei ist von dem Betr. zu erwarten, dass er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt anwendet, um pünktlich zu einem Gerichtstermin zu erscheinen. Das hat die Betr. hier getan. Bei einer Fahrtstrecke von ca. 240 km hat sie eine Zeitreserve von über einer Stunde Dauer für eventuelle Störungen eingeplant, wobei sie auf ihren Erfahrungswert, bisher für dieselbe Strecke nie mehr als drei Stunden Fahrtzeit gebraucht zu haben, vertrauen konnte. Selbst eine Reifenpanne ließe sich bei normalem Verlauf der Dinge innerhalb dieser Reservezeit beheben. Die Betr. musste nicht damit rechnen, dass ihr dies auf Grund widriger Umstände nicht gelingen würde, zumal Autopannen in der Regel in Art und Ausmaß unvorhersehbar sind..."

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1 Kommentar

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Das passt zu einem Erlebnis von mir vor vielen Jahren. Ich war als Zeuge vorgeladen bei einem Gericht weit weg. Also Fahrzeit kalkuliert plus 2 Stunden. Dadurch enstand vor Ort eine hohe Parkzeit mit entsprechenden Kosten. Nach der Verhandlung, bei der Stelle wo der Zettel vom Gericht abgegeben wird wegen Erstattung Zeugenkosten hat mich eine freundliche Dame sogar dafür gelobt dass ich so viel Zeit eingeplant hatte und die tatsächlichen Kosten anstandslos erstattet.

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