Keine Minderung bei Verletzung des vertraglichen Konkurrenzschutzes

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 01.12.2010

Das OLG Dresden ist immer für eine Innovation gut. Wir erinnern uns: es war das OLG Dresden, das 1998 die Diskussion über die Flächenabweichungen angestoßen hat (vgl. OLG Dresden v. 15.12.1997 – 3 AR 90/97, NZM 1998, 184), die dem BGH ein neues Hobby einbrachte, nämlich die Fläche eine Mietsache zu ermitteln, ob eine Abweichung von mehr als 10% vorliegt.

Nunmehr hat sich der 5. Senat dieses Gerichts dem Konkurrenzschutz gewidmet. Nachdem das Landgericht eine 50%-ige Minderung von der Bruttomiete zugesprochen hatte, weil in einem Ärztehaus die Konkurrenzschutzklausel zugunsten eines Orthopäden durch zwei Unfallchirurgen verletzt war, bestätigte das OLG Dresden zwar die Konkurrenzschutzverletzung, versagte dem Orthopäden aber die Minderung (OLG Dresden v. 20.7.2010 – 5 U 1286/09, NZM 2010, 818). Grund: es fehlt bei der Verletzung des vertraglichen Konkurrenzschutzes an der notwendigen Unmittelbarkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung. Immerhin sei die Konkurrenzschutzpflicht lediglich schuldrechtlicher Natur und seien Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Konkurrenzschutz wesentlich von der Person des Mieters abhängig.

Dem kann man nur beipflichten, was die herrschende Meinung aber noch nicht kann (vgl. OLG Düsseldorf v. 6.7.2001 – 24 U 174/00, NZM 2001, 1033; KG v. 25.1.2007 – 8 U 140/06, NZM 2007, 566; OLG Koblenz v. 15.12.2006 – 10 U 1013/05, NZM 2008, 405), die ohne jede Prüfung der Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung in z.T. beträchtlicher Höhe annimmt.

Beim BGH wird die zugelassene Revision unter dem AZ: XII ZR 117/10 geführt.

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