Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XI)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.11.2010

Ich bin Deutsche. Wenn ich mich von meinem ausländischen Ehemann scheiden lassen will, so sind die deutschen Gerichte immer zuständig und es kommt immer deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung.

Das ist so nicht richtig.

Beispiel: Mario (Italiener) und Frieda (Deutsche) leben in Rom. Nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung kehrt Frieda nach D zurück und beantragt hier die Scheidung.

Im Hinblick auf Art. 6 Brüssel IIa-VO sind die deutschen Gereichte in den ersten 6 Monaten nach Friedas Rückkehr gar nicht zuständig.

Anschließend bestimmt sich das anzuwendende Scheidungsrecht nach Art. 17 I 1, 14 I EGBGB (Kegelsche Leiter).

1. Art 14 I Nr. 1 gemeinsame Staatsangehörigkeit (-)

2. Art. 14 I Nr. 2 Letzter gemeisamer Aufenthaltsort und einer wohnt noch dort (+) Italien

Da das italiensiche IPR keine Rück- oder Weiterverweisung kennt, ist italienisches Scheidungsrecht anzuwenden.

Danach muss die Trennung der Eheleute gerichtlich (!) angeordnet oder bestätigt werden. Erst 3 Jahre nach gerichtlich angeordneter oder bestätigter Trennung ist ein Scheidungsantrag möglich.

Der BGH (FamRZ 2007, 113) wendet das Deutschen-Privileg (Art. 17 I 2 EGBGB) nicht an, wenn das ausländische Recht die Scheidung lediglich erschwert oder verzögert.

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