OLG Hamm: Basics zum Rotlichtverstoß

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.11.2010

Das OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 - III - 4 RBs 374/10 hat einmal mehr Stellung bezogen zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes:

"...Die im Ergebnis zu knappen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (fahrlässigen) Rotlichtverstoßes nicht. Soweit ein solcher Verstoß nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, was hier nicht erkennbar ist, sind jedenfalls nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sowie möglicherweise auch dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist. dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen. was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Köln VerkMitt 1984 Nr. 92 m.w.N.; OLG Brandenburg, VM 2004, 69 = VRS 107, 57 = DAR 2004, 657; OLG Jena, DAR 2006, 164). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen in der Regel entbehrlich, da hier von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden ausgegangen werden kann (vgl. dazu Henschel/König/Dauer, StVR, 40. Auflage, § 37 StVO Rdnr. 61 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur Schuldform, auch im Tenor des Urteils nicht.

Weiter waren Feststellungen dazu erforderlich, ob der Betroffenen in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist oder nicht. Entsprechende Feststellungen hätten nach der Aussage des Zeugen F.nicht ferngelegen, da dieser dem Betroffenen "nachgefahren" sein will.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein (einfacher) Rotlichtverstoß dann anzunehmen ist, wenn die Lichtzeichenanlage beim Vorbeifahren durch einen Betroffenen Rotlicht gezeigt hat (und der Betroffene in den geschützten Bereich eingefahren ist), bei der Frage, ob bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht geherrscht hat, dagegen auf das Überfahren der Haltelinie abzustellen ist...."

Hinweis: Entscheidung gefunden hier bei Herrn Burhoff.

 

Näheres zu den Erforderlichen tatsächlichen Feststellunegn bei Rotlichtverstößen: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010, § 5.

 

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