Falsche Reihenfolge

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.11.2010

Er bezweifelte, der Vater des 1992 geborenen Kindes zu sein und führte daher ein Verfahren nach § 1598 a BGB. Und tatsächlich, das eingeholte Gutachten ergab, dass er nicht der Vater ist.

Anstatt nun erst einmal ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu betreiben, kamen er (bzw. sein Anwalt) auf die suboptimale  Idee, die Mutter zu verklagen und zu beantragen, sie zu verurteilen, ihm unter der Benennung von Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum Auskunft darüber zu erteilen, mit wem sie im Zeitraum vom 300. Tag bis 181. Tag vor dem 31.05.1992 Geschlechtsverkehr hatte.

Ziel der Aktion sollte sein, hinsichtlich des gezahlten Unterhalts den biologischen Vater in Regress zu nehmen (§ 1607 III BGB).

Geht so (in dieser Reihenfolge) natürlich nicht. Solange der Mann rechtlich noch als Vater gilt, kann er von der Mutter keine Auskunft über weitere Geschlechtspartner verlangen.

OLG Thüringen v. 02.11.2010 - 1 WF 353/10

Bleibt zu hoffen, dass er mit diesem Anwalt jetzt nicht auch noch die Frist zur Vaterschaftsanfechtung verbaselt

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