Gegner über die Berufungsrücknahme informieren!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.11.2010

Dass es sinnvoll sein kann, nicht nur das Gericht, sondern möglichst zeitgleich auch den Prozessgegner darüber zu informieren, dass man das eigene Rechtsmittel zurücknimmt, zeigt die Entscheidung des OLG München vom 22.10.2010 – 11 W 1560/09- . In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 12.01., am selben Tag noch beim OLG eingegangen und den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite am 16.01. zugestellt, seine Berufung zurückgenommen. Da aber die Prozessbevollmächtigten des Berufungsgegners mit Schriftsatz vom 13.01., beim Oberlandesgericht am 15.01. eingegangen, die Vertretung des Beklagten in der Berufungsinstanz angezeigt und den Antrag auf Berufungszurückweisung angekündigt hatten, war nach dem OLG München die volle Verfahrensgebühr von 1,6 vom Kläger an den Berufungsbeklagten zu erstatten. Die Rechtsprechung des BGH – Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06 – über die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung nicht übertragbar. Sinnvoll ist es daher, im Falle der Klagerücknahme oder der Rechtsmittelrücknahme somit parallel den Prozessgegner auf direktem Wege darüber zu informieren.

 

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