EU: Konsultationsverfahren zur Verbesserung der EU- Datenschutzregeln

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 05.11.2010

Haben Sie Anmerkungen und Anregungen zu einer Verbesserung der EU-Datenschutzregeln? Dann können Sie diese  am besten gleich in Brüssel abgeben: Die EU-Kommission will die Meinung von Bürgern, Unternehmen und Experten zu ihrer am heutigen Donnerstag veröffentlichten Mitteilung über einen umfassenderen Ansatz zum Datenschutz einholen. Einsendeschluss: 15. Januar 2011. Schwerpunkte der Konsultation sind:

  • Stärkung der Rechte von Bürgern etwa zur Einsicht und Korrektur personenbezogener Informationen stärken,
  • Stärkung des "Rechts, vergessen zu werden.“
  • Mehr Transparenz bei der Datensammlung
  • Recht auf Übertragbarkeit der Daten (z.b. bei Kundenwechsel eines Anbieters)
  • Mehr Privacy by Design (ein Schlagwort, wonach Anlagen und Geräte von vorneherein datensichernd entwickelt werden sollen).
  • Sicherung eines  hohes Schutzniveau Daten, die aus der EU heraus übermittelt werden,  
  • Wirksamere Durchsetzung der Vorschriften.

Bevor Sie jetzt nach Brüssel gehen - Frage an alle: Wie kann das „Recht vergessen zu werden“ (d.h. die Löschung personenbezogener Daten z.B. bei Zweckfortfall) im Zeitalter des Internets gesichert werden?

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4 Kommentare

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Hallo Herr Spies,

mit den Grüßen aus Washington bekomme ich diesmal immerhin einen Anhaltspunkt, warum jemand die englische statt der deutschen Fassung zitiert (passt aber auf etliche frühere Fälle dieser Art nicht, da saß der Verfasser definitiv in Deutschland). Wenn ich eine URL zu einem englischen EU-Dokument bekomme, tausche ich immer erst einmal probeweise das "en" durch ein "de" aus. Meistens gibt es unter dieser neuen URL dann ein deutsches, was die Lektüre dann erleichtert. Noch praktischer wäre es natürlich, wenn das schon der Verfasser täte - schließlich dürfte es den meisten Lesern eines deutschsprachigen Blogs die Lektüre erleichtern...

Grüße aus Tübingen.

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Quote:
Wie kann das „Recht vergessen zu werden“ (d.h. die Löschung personenbezogener Daten z.B. bei Zweckfortfall) im Zeitalter des Internets gesichert werden?
wie wäre es damit:

- Speicherung grundsätzlich auf Zeit befristet (z.B. 2 Jahre, analog zur Laufzeitdauer eines Dauerschuldverhältnisses nach 309(9) BGB), danach automatische Löschung. Verlängerung der Speicherung bedarf der Zustimmung des Gespeicherten, Informationspflicht der speichernden Stelle. Jederzeit voller Zugriff des Gespeicherten auf seine Daten und mit welchen Daten sie verknüpft wurden.

- Ausnahme: es besteht ein Vertragsverhältnis, das die Speicherung der Daten nötig macht. Hier genügt jederzeit voller Zugriff des Gespeicherten auf seine Daten und mit welchen Daten sie verknüpft wurden. 

- Speicherung außerdem nur zulässig in einem entsprechend zertifizierten Rechenzentrum, so dass automatische Löschung gewährleistet ist.  Auslagerung an unabhängige, entsprechend zertifizierte Rechenzentren erlaubt (so ist diese Anforderung auch z.B. für kleine Unternehmen praktikabel)

Grundsatz: "Vergessen", also Datenlöschung erfolgt automatisch, "Erinnern" erfordert Aktivwerden des Speichernden und Zustimmung des Gespeicherten. Speichern ohne direkten Nutzen (d.h. Vertragsverhältnis) darf ruhig aufwendig und teuer sein, um das "Vergessen" zu beschleunigen.

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