Eine Vergütungsvereinbarung lässt sich nicht so ohne weiteres erzwingen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.10.2010

Vielfach wird der berechtigten Kritik an der Angemessenheit der gesetzlichen Gebührensätze des RVG der Einwand entgegengesetzt, derartige Defizite sollten Anwälte eben durch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ausgleichen. Dass der Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung nicht ohne weiteres erzwungen werden kann, zeigt das Urteil des OLG Frankfurt vom 21.09.2010 -18 U 18/10 - . Das OLG Frankfurt verurteilte eine Rechtswaltssozietät in dieser Entscheidung zur Zahlung von über 17.000 €, die Anwaltssozietät hatte von ihrer Mandantin im Zuge der Verfahrensbearbeitung den Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis verlangt. Aus den eher rein formalen Gesichtspunkten, die der Mandantin angesonnene Vergütungsvereinbarung habe deshalb sanktionslos von der Mandantin abgelehnt werden können, weil sie neben der Mandantin auch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft, die bereits in der Angelegenheit tätig war, mit einbezog und weil die Äußerungen der Anwaltssozietät nicht als Aufforderung zur Verhandlung über eine die gesetzliche Höhe überschreitende Vergütung, sondern als Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschluss eines Honorarvereinbarung zu qualifizieren seien, kam das OLG Frankfurt zu dem Schluss, dass die Rechtsanwaltssozietät zur Mandatskündigung nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Mandantin veranlaßt worden war mit der Folge, dass der Mandantin kein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Last fiel und somit von der Rechtsanwaltsozietät ein nicht unerheblicher Anteil  bereits erhaltener Gebühren zurückzuerstatten waren.

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