Auch wenn nichts drin ist, muss es drauf stehen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.10.2010

Die Beteiligten hatten sich im Versorgungsausgleich (wirksam) darauf geeinigt, dass die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Alterversorgung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten.

Das FamG glich die Anrechte der Beteiligten in der gesRV aus, erwähnte den Vergleich hinsichtlich der betrieblichen AV aber nur in den Gründen, nicht in der Beschlussformel (btw: Tenor gibt es nur im Urteil und in der Oper).

So geht das nicht sagt das OLG München: Wegen §§ 224 III FamFG, 6 VersAusglG muss ein solcher Verzicht in der Beschlussformel erwähnt werden.

Also: Hinsichtlich der Anrechte des AG bei der XY-GmbH findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

OLG München v. 28.09.2010 - 12 UF 1153/10

 

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1 Kommentar

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Das mit dem Vergleich wird häufig unterschätz. Man möchte meinen das einige Berufskollegen beim Stichwort Vergleich eher abschalten. Die Fehlerquellen sind jedoch manigfaltig.

Ich habe immer bereits einen vorgefertigten Vergleich in der Tasche :-)) Diesen muss der/die Vorsitzende dann nur noch abschreiben.

Hat sich bewährt........

 

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