Antrag auf Zulassung der Berufung der Gegenseite – erst einmal abwarten!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.10.2010

Das OVG Magdeburg hatte im Beschluss vom 22.09.2010 - 1 O 128/10 - die Frage zu entscheiden, ab wann für den Prozessgegner in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Zulassung der Berufung die im Berufungszulassungsverfahren anfallenden Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren wurde der Anwalt bereits beauftragt, als lediglich Antrag auf Zulassung der Berufung durch die Gegenseite gestellt, aber noch nicht begründet worden war. Nach dem OVG Magdeburg ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass ein Zulassungsantragsgegner alsbald nach Eingang eines Zulassungsantrages und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stelle es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen.

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