Der Familienrichter als Experte für Nebenkosten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.10.2010
Rechtsgebiete: ErstattungWohnwertNebenkostenFamilienrecht4|3798 Aufrufe

Er hatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung 2003 freiwillig verlassen, sie blieb in der Wohnung. Er zahlte sämtliche anfallenden Nebenkosten auch weiterhin allein. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts wurde zu ihren Lasten mit einem Wohnwertvorteil von 400 € monatlich gerechnet. Nachehelicher Unterhalt ist nicht zu zahlen.

Nun klagte er nach der Scheidung auf Erstattung der verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten. Das LG sprach ihm insgesamt 12.929,74 € zu. Ihre Berufung blieb erfolglos.

Das OLG hält § 1361b III 2 BGB für analog anwendbar. Nach endgültiger Trennung sei die Wohnungsnutzung nicht mehr als Bestandteil  des Familienunterhalts geschuldet.

Die Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Berechnung des Trennungsunterhalts schließe die Geltendmachung der Nebenkosten nicht aus, denn diese seien von dem Wohnvorteil gerade nicht umfasst.

OLG Saarbrücken v. 07.07.10 – 9U 536/09 = FamFR 2010, 450

Nach neuem Recht gehören solche Verfahren als sonstige Familiensachen (§ 266 I Nr. 3 FamFG) vor die Familiengerichte, was für den Familienrichter das zweifelhafte Vergnügen mit sich bringt, sich mit den Feinheiten einer Nebenkostenabrechnung befassen zu müssen.

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4 Kommentare

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"was für den Familienrichter das zweifelhafte Vergnügen mit sich bringt, sich mit den Feinheiten einer Nebenkostenabrechnung befassen zu müssen."

 

Ist das so?

Nach meinem Verständnis hat sich das Familiengericht nach dieser Entscheidung gerade nicht mit den Feinheiten der Nebenkostenabrechnung zu befassen, sondern lediglich festzustellen, dass diese in Gänze nicht vom Wohnvorteil erfasst ist.

Ob die Abrechnung im Detail korrekt ist, hat das Familiengericht somit nicht zu prüfen oder?

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Sehr geehrter Herr Bürschel,

nehmen wir an, es wäre eine von ihn alleine gemietete Mietwohnung und die Nebenkostenabrechnung hielte der Prüfung des Familienrichters nicht im vollen Umfang stand, so dass sich aus Sicht des Familienrichters ein Rückforderungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter und damit ein verringerter Erstattungsanspruch gegenüber der Ex-Ehefrau ergäbe. Der Ex-Ehemann (Fachanwalt für Mietrecht) teilt diese Zweifel an der Nebenkostenabrechnung nicht und hätte selbstverständlich nach altem Recht dem Vermieter den Streit verkündet um seinen möglicherweise bestehenden Rückforderungsanspruch zu sichern. Kann er nach neuem Recht eine Beteiligung des Vermieters im Verfahren nach § 7 FamFG oder in sonstiger Weise erwirken, oder gibt es hier eine Rechtsschutzlücke?

Mit freundlichen Grüßen

Rasmus

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Was auch eniges an Verwirrung stiftet sind Familienrichter/innen, die in den Genuss kommen sich vermehrt mit dem Thema Zwangsvollstreckung befassen zu dürfen.....:-))

 

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