Kreuzworträtsel: Nur selten erfolgreiches Verfahren in Sorgerechtsstreitigkeiten?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.10.2010
Rechtsgebiete: Sorgerechteinstweilige AnordnungFamilienrecht|3393 Aufrufe

Antwort: Einstweilige Anordnung

Zu Recht weisst das OLG Stuttgart daraufhin, dass in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nur noch in Ausnahmefällen ein Anordnungsgrund (= dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten) vorliegen dürfte.

Wegen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG findet nämlich auch in der Hauptsache ein früher Termin statt. Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, wenn in diesem Termin kein Einvernehmen erzielt wird, § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG.

Vorliegend hat der Antragsteller seinen Sorgerechtsantrag im Wesentlichen mit Streitigkeiten um den Kinderausweis und den Ferienumgang begründet. Soweit der Antragsteller behauptete, die Tochter befinde sich während der Arbeitszeiten der Mutter "offensichtlich" alleine in der Wohnung, weil die Antragsgegnerin sich zuerst geweigert hatte, die Adresse der Tagesmutter mitzuteilen, ist dieser Schluss nicht nachvollziehbar und als Anordnungsgrund nicht geeignet. Dies gilt umso mehr, als sich die Eltern erst am 3.12.2008 über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei der Mutter in W. geeinigt hatten.

OLG Stuttgart v. 30.09.2010 - 16 WF 189/10

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