Zwischen den Instanzen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.10.2010

Der Antragsgegner war erstinstanzlich durch Beschluss zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden. Das FamG ordnete gemäß § 116 III 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit an (nach altem Recht und Sprachgebrauch = die vorläufige Vollstreckbarkeit).

Der Antragsgegner ging in die Beschwerde und beantragte gemäß § 120 II FamFG die Vollstreckung aus dem Beschluss ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug er vor, die Beschwerde habe überwiegende Aussicht auf Erfolg. Ohne Einstellung der Vollstreckung stehe zu befürchten, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nicht vollstreckt werden könne.

Das OLG hielt den Antrag für zulässig aber unbegründet.

Der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner in erster Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG gestellt habe.

Der Schuldner könne auch grundsätzlich das Vorliegen eines unersetzlichen Nachteils mit der Gefahr begründen, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nicht vollstreckt werden kann. Nach der zu §§ 707, 719 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BGH und einer verbreiteten Ansicht in der Literatur kann ein unersetzlicher Nachteil darin bestehen, dass der Gläubiger im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.

Der Schuldner müsse jedoch die Umstände, aus denen sich die Gefahr eines unersetzlichen Nachteils ergeben, substantiiert darlegen und glaubhaft machen. Vorliegend sei dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu entnehmen, woraus er schließt, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch möglicherweise nicht vollstreckbar sein wird. Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung eingestellt werden kann, lägen damit nicht vor.

OLG Bremen v. 21.09.2010 - 4 UF 91/10

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