ProViDa: Schräg fahrende Motorräder

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.10.2010

Das Messungen mit Provida-Motorrädern in Kurvenlagen vorkommen, wird sicher selten vorkommen. In einem solchen Fall ist die Provida-Messung nicht mehr zulässig. Die Messung unter solchen Umständen ist dann auch kein standardisiertes Messverfahren mehr, so ganz richtig das OLG Hamm,  Beschl. v. 26.08.2010 – III 3 RBs 226/10:

".....Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der PTA vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.

Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten in Betriebsarten ohne Wegstreckenmessung durch das Motorrad (z.B. voreingestellte separat ausgemessene Wegstrecke ohne Schräglage).

Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Ausgehend hiervon sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft, da diesen nicht zu entnehmen sind, ob die in Rede stehende Messung über die gesamte Messstrecke ausschließlich in Geradeausfahrt erfolgt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 4. 5. 2010 – 3 RBs 65/10)....”

 

Ausführlich zu Provida, den einzelnen Anforderungen an die Messungen und den jeweils erforderlichen tatsächlichen richterlichen Feststellungen: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 110 bis 117

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7 Kommentare

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wenn Sie schon über den mir von dem Kollegen, der den Beschluss erstritten hat, zur Verfügung gestellten Beschluss des OLG Hamm berichten (wollen/müssen), wogegen ja grds. nichts einzuwenden ist, um gleichzeitig für Ihr Buch Werbung zu machen, dann sollten Sie aber auch - wie üblich und ansonsten auch unter den Blogs "üblich" - Ihren Lesern durch Verlinkung die Möglichkeit geben, den Volltext des Beschlusses zu lesen, und zwar hier: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1038.htm

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immerhin hat er es geschafft, der Peinlichkeit des Content-Klau noch eins dadurch  draufzusetzen, dass er nicht einmal Stellung nimmt, geschweige sich denn entschuldigt.

Vorschlag zur Güte: "Dr. amaz." Krumm muss in den nächsten 10 Threaderöffnungen aufs burhoff-blog verweisen und darf keine Werbung für "seine" Bücher machen -- das hätte zumindest den Ansatz von Anstand.

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na, ja. Eine OLG-Entscheidung, die auch als solche zitiert wird in Zusammenhang mit Content-Klau zu bringen, da kann ich kaum folgen....

Was den Vorschlag zur Güte angeht: Geben Sie doch mal in die Blog-Suche oben "Burhoff" ein, da finden Sie endlos Treffer.

 

 

 

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