Die Gebühren des Anwalts bei den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.10.2010

Hier und dort hatte ich berichtet, wie der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, insbesondere für die nach § 50 VerAusglG wiederaufgenommenen Verfahren berechnet wird.

Fraglich ist, wie der Rechtsanwalt diese Verfahren abrechnen kann.

Nach Auffassung des OLG Celle (OLG Celle v. 16.09.2010 - 12 WF 102/10 = BeckRS 2010, 23497) ergibt sich aus § 150 V 2 FamFG, dass der Anwalt für die abgetrennten Verfahren gesonderte Gebühren verdient.

Aber, so das OLG:

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren bereits Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hat. Diese Vergütung, soweit sie auf den Versorgungsausgleich angefallen ist, muss sich der Rechtsanwalt anrechnen lassen, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten, nunmehr selbstständigen Folgesache um eine Angelegenheit (Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider, NJW-Spezial 2008, 635).

Die Anrechnung unterbleibt nicht, auch wenn - wie hier - zwischen der Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens und der Wiederaufnahme ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Zwar werden gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG früher verdienter Gebühren nicht angerechnet, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Diese Vorschrift findet jedoch unmittelbar nur dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525). Dass hier der frühere Auftrag des Rechtsanwalts erledigt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich war zu erwarten, dass das Verfahren nach der Einkommensangleichung i. S. v. § 1 VAÜG fortgesetzt werden würde. Eine Erledigung ist damit nicht eingetreten.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Relative Einigkeit (Ausnahme: OLG Naumburg v. 04.03.2010 - 8 WF 33/10) scheint dahingehend zu bestehen, dass die in dem Ausgangsverfahren bewilligte PKH fortwirkt und für das wiederaufgenommene Verfahren nicht neu bewilligt werden kann und muss.

 

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