Meinungsumschwung beim BGH in der Anrechnungsfrage

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.10.2010

Nachdem der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 14.09.2010 in der Frage der Auswirkung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat, hat nunmehr auch der IV. Zivilsenat mit zwei Beschlüssen vom 15.09.2010 – IV ZB 41/09 und IV ZB 5/10  -seine bisherige, gegenteilige Auffassung aufgegeben und sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr lediglich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten betrifft und sich daher im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht auswirkt, darüberhinaus hat der IV. Senat sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle Anwendung findet. Es bleibt zu hoffen, dass mit diesen Entscheidungen das Thema in der Rechtsprechung nunmehr hoffentlich „durch“ ist und die noch abweichende Fachgerichtsgerichtsbarkeit, insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die allfälligen Konsequenzen zieht.

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