Richter Bärli wird wieder weinen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.10.2010
Rechtsgebiete: StaatsrechtÖffentliches Recht3|7195 Aufrufe

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde, in der es um die Aufführung der Werke Richard Wagners an bestimmten Tagen ging, nicht zur Entscheidung angenommen und eine Missbrauchsgebühr von 300 € verhängt.

Aus den Gründen:

Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.

....

Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.

 

BVerfG v. 14.09.10 - 1 BVR 2070/10

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3 Kommentare

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Warum nur 300 €???

Zugegeben: ich weiß nicht wie Substantiert díe Begründung ist, aber dass, was zu lesen ist lässt nicht viel mehr vermuten.

Wenn man jetzt mal kurz durchrechnet was es gekostet hat eine unzureichende Begründung zu rügen und die Sache dann abzulehnen erscheinen mir 300 € einfach lächerlich.

300 € sind noch nicht mal annähernd kostendeckend, von einer Strafe wegen Mißbrauch ganz zu schweigen.

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Korrekt, die Begründung ist kaum länger als das Zitat ... und so wie sich diese liest, hätte sich die Beschwerdeführerin auch nicht durch die maximale Missbrauchsgebühr von 2600 Euro davon abbringen lassen -- die 300 entsprechen der Kürze der Begründung und vermeiden vermutlich ein Vollstreckungsverfahren zur Einbringung einer Missbrauchsgebühr im vierstelligen Bereich. Insofern eine ökonomich sinnvolle Festsetzung.

Art 3 Abs 1 und 103 Abs 1 gelten eben auch für "besondere" Menschen, die gerne vor einem Bundesbärengericht stünden ;-) ... und so gesehen ein zwar humoristischer, aber dennoch wichtiger Blog-Eintrag, denn die Grundpfeiler der Demokratie zeigen sich gerade hier.

 

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Die Frau ist psychisch krank.

Wahrscheinlich spielt sie zuhause mit Puppen und Teddys und dann gibt es einen Bärli, dem sie alles erzählt.

Sie gehört unter Betreuung gestellt. Solange sie sinnlose Briefe schreibt, ist es lustig. Wenn solche Leute in einem Mehrfamilienhaus den Gashahn aufdrehen, ist es nicht mehr lustig.

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