Rascher Richter - OLG bremst ihn aus

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.09.2010
Rechtsgebiete: Scheidungsverbund§ 137 FamFGFamilienrecht|4612 Aufrufe

Nach Eingang der letzten Auskunft zum Versorgungsausgleich beraumte das FamG mit Verfügung vom 22.04.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.05.2010 an. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ging die Ladung am 26.04.2010 zu.

Am 28.04.2010 gingen Anträge des Antragsgegners zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinn bei Gericht ein.

Nach der Verhandlung vom 04.05. sprach das Gericht mit Beschluss vom 07.05.10 die Scheidung aus und regelte den VA. Die „weiteren Folgesachen“ nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich seien wegen Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht in den Verbund gelangt und als selbstständige Verfahren zu führen.

So geht das nicht, sprach das OLG Oldenburg.

Zwar sei die Ladungsfrsit der §§ 113 I2 FamFG, 217 ZPO eingehalten, jedoch die Frist des § 137 II FamFG unterlaufen worden.

OK, müssen also zwei Wochen Ladungsfrist eingehalten werden?

Nein, sagt das OLG und setzt noch einen drauf:

Nach Zugang der Ladung bedarf es noch einer angemessenen Vorbereitungszeit, um die Anträge sachgerecht einreichen zu können. Darum ist es auch nicht ausreichend, für den Lauf der zweiwöchigen Frist auf die gerichtliche Terminsbestimmung als solche abzustellen. Insgesamt sind aus Sicht des Senats mindestens vier Wochen zu veranschlagen, um dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens und der Wahrung rechtlichen Gehörs gerecht zu werden.

OLG Oldenburg v. 23.08.2010 - 13 UF 46/10

 

 

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