John, der einstweilig Ungetaufte
von , veröffentlicht am 22.09.2010Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.09.2010 (2 F 305/10) = BeckRS 2010, 21983
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind John L., geb. ... 2009 bis ... zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in der ... Hauptsache (AG Bonn, Az. 402 F 304/10) taufen zu lassen.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die zulässige einstweilige Anordnung hat in der Sache Erfolg. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auf den Vater ist vor der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes vorliegend zunächst zu klären, ob die Eltern zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben werden. Dieses Elternrecht des Antragstellers folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Frage der Religionszugehörigkeit ist gerade bei unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Eltern von erheblicher Bedeutung, die bei noch ungeklärter elterliche Sorge nicht einseitig von einem Elternteil allein entschieden werden kann.
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenrw kommentiert am Permanenter Link
Was ist das denn für eine kuriose Kostenentscheidung? Üblicherweise werden doch die Kosten bei Antragssstattgabe dem Antragsgegner auferlegt, wenn dieser zu der Anrufung des Gerichts Anlass gegeben hat. Und wenn hier die Antragsgegnerin keinen Anlass dazu gegeben hätte, wäre der Anordnungsantrag (mangels Anordnungsgrund) nicht erfolgreich gewesen.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Da es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 81 FamFG. Die Kostenaufhebung ist dabei üblich.