Pferdebedarf - auch ohne Pferd

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.09.2010
Rechtsgebiete: nachehelicher UnterhaltBedarfFamilienrecht3|3472 Aufrufe

Ein Ausflug in höhere Einkommensregionen:

Die Eheleute waren seit 1993 nicht mehr erwerbstätig, sondern lebten von den Vermögenseinkünften des Mannes. Dieser ist Miteigentümer eines Gewerbemietobjekts und eines 1970 erbauten Verbrauchermarkts. Weiteres Vermögen in Höhe von mindestens 2 Mio. Euro hatte er von seinem Vater geerbt.

Nach 30 Ehejahren wurde die Ehe 2007 geschieden.

Nun ging sie wieder arbeiten, verdiente als Sachbearbeiterin aber nur ca. 1.200 € netto und machte deshalb Unterhaltsansprüche gegen ihren Ex geltend.

Wegen des weit über der letzten Stufe der Düsseldorfer Tabelle (=  5.100 €) liegenden Einkommens des Mannes ist der Unterhalt in solchen Fällen nicht nach einer Quote, sondern mit einem konkreten Bedarf zu berechnen.

Das OLG Köln hat diesen Bedarf der Frau mit monatlich 3.195 € zuzüglich 557 € Altersvorsorgeunterhalt bemessen.

Darin sei auch der Bedarf für den Unterhalt eines Reitpferdes zuzüglich Hufschmied- und Tierarztkosten in Höhe von monatlich 345 € enthalten. Der Antragsgegnerin habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verfügung gestanden, das sie auch selbst geritten habe. Dass sie nach der Einschläferung ihres Pferdes nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft habe, sei auf der Grundlage der bislang ungeklärten finanziellen Situation nachvollziehbar und stehe diesem Unterhaltsbedarf nicht entgegen. Insbesondere könne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin diesem Hobby künftig nicht mehr nachgehen werde. Auch frühere Reitunfälle sprächen nicht dafür, dass die Antragsgegnerin kein Pferd mehr reiten werde. Bei ihrer Anhörung habe sie ein fortbestehendes Interesse an diesem Hobby glaubhaft bestätigt.

Der BGH hat dies ausdrücklich gebilligt. (Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09)

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3 Kommentare

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Was für ein Unsinn,, Unterhalt für ein Tier, welches sie z.Z. gar nicht hat - hätte man nicht ausurteilen können, dass der Unterhaltsbedarf vorläufig ist und wenn sie sich dann tatsächlich wieder ein Pferd halten sollte, per Abänderungsklage mehr einfordern kann? Oder geht das nicht?

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