Bundesverfassungsgericht und OLG Hamm bremsen zu Recht Erbenermittler

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 11.09.2010

Erbenermittler forschen bei Nachlässen nach unbekannten Erben, was ihnen aufgrund ihrer Kompetenz und ihrer internationalen Vernetzung in vielen Fällen rasch gelingt. Dafür erhalten sie von dem von ihnen ermittelten Erben, der ansonsten wohl kaum in den Genuß des Vermögens seines unbekannten Verwandten gekommen wäre, eine zuvor vereinbarte Provision von ca. 10 bis 30 % des Nachlasswertes (zulässig lt. etwa OLG Brandenburg, 20.05.2008, 11 U 157/07). Wird kein testamentarischer oder gesetzlicher Erbe gefunden, erbt der Staat.

Insoweit ist die Tätigigkeit dieser Forscher zu begrüßen. Dennoch müssen auch sie Schranken akzeptieren, was jüngst das Bundesverfassungsgericht am 23.08.2010 und das OLG Hamm am 12.08.2010 bestätigten.

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die Tätigkeit der Erbenermittler mit eben der Ermittung der Erben beendet; eine Vertretung der von ihnen ermittelten Erben im Erbscheinsverfahren vor Gericht ist unzulässig, da diese Rechtsanwälten vorbehalten ist (1 BvR 1632/10). Die Erbenermittler würden dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz verletzt, da der Anwaltsvorbehalt den Rechtssuchenden schützt und für eine geordnete Rechtspflege geeignet ist.

Die besondere Kompetenz viele Erbenermittler bei der Familienforschung beeindruckt mich zwar, aber deren Arbeitsergebnis kann nur die Grundlage für einen von einem Juristen entworfenen Erbscheinsantrag darstellen, der von einem Anwalt wegen der oftmals komplexen Rechtsfragen vor dem Nachlassgericht durchzuboxen ist.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte eine Vielzahl von Erbenermittlern bei dem Nachlassgericht beantragt, Einsicht in die Gerichtsakte eines Nachlasses mit unbekannten Erben zu erhalten (I-15 Wx 8/10). Der als Nachlasspfleger eingesetzte Notar hatte keine Erben ermitteln können, so dass der Staat erben sollte. Nach dem OLG ist das Nachlassgericht diesem Begehren zu Recht nicht nachgekommen, da in der Gerichtsakte schützwürdige persönliche Informationen des Verstorbenen enthalten sind.

Auch der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Andernfalls könnte letztlich jeder beanspruchen, in Nachlassakten Einblick zu nehmen. Das kann nicht sein. Der Fehler liegt aber an anderer Stelle: Der Nachlasspfleger hätte einen qualifizierten Erbenermittler nach seinen erfolglosen Nachforschungen beauftragen müssen, potentielle gesetzliche Erben zu suchen. Da dieser auf Erfolgshonorar arbeitet, das der von ihm ermittelte Erbe zu tragen hat, hätte keiner etwaig durch die Beauftragung ausgelöste unnütze Kosten zu übernehmen gehabt.

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