Erste Entscheidung zur Zweiwochenfrist des § 137 II FamFG

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.09.2010
Rechtsgebiete: FamFGScheidungsverbundFolgesacheFamilienrecht|18563 Aufrufe

Das späte Einbringen von Folgesachen in den Scheidungsverbund war ein beliebtes Mittel, die Scheidung zu verzögern. Dem wollte § 137 II FamFG einen Riegel vorschieben, danach müssen Folgesachen zum Unterhalt, zum Zugewinn, zur Ehewohnung und zu Haushaltsgegenständen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in den Verbund eingebracht werden.

Aber welche mündliche Verhandlung ist gemeint?

Die erste Entscheidung zu diesem Themenfeld kommt vom OLG Hamm:

Nachdem die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorlagen, hatte das Familiengericht mit Verfügung vom 11.01.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.03.2010 bestimmt. Am 09.03.2010 suchte die Antragsgegnerin um eine Verlegung des Termins nach, weil sie am Terminstag an einer Beerdigung eines engen Freundes teilzunehmen habe. Zum Termin erschien die Antragsgegnerin nicht. Das Gericht hörte im Termin am 10.03.2010 den Antragsteller persönlich an und bestimmte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 07.04.2010.

Am 22.03.2010 stellte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt und machte am 23.03.2010 einen solchen zur Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. Für beide Folgesachen wurde Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Das AG wies die VKH-Anträge ab: Der Verbund des Scheidungsverfahrens mit den Folgesachen Unterhalt und Zugewinn sei gem. § 137 II 1 FamFG unzulässig, da die Anträge nicht zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung am 10.03.2010 gestellt worden seien.

Falsch, sagt das OLG: Entscheidend sei die mündliche Verghandlung am 07.04.2010. Würde die Frist von zwei Wochen nach § 137 II 1 FamFG auf den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bezogen, würde der Schutz des wirtschaftlich Schwächeren in Frage gestellt, weil bereits durch eine frühe erste mündliche Verhandlung die spätere Einbeziehung von Folgesachen ausgeschlossen würde. Die Frist von zwei Wochen solle lediglich verhindern, dass in einem Termin, in dem die Scheidungssache selbst wie auch die bis dahin rechtshängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, eine abschließende Entscheidung lediglich deshalb nicht ergehen kann, weil im Termin oder kurz davor eine weitere Folgesache anhängig gemacht wird. Eine Verfahrensverzögerung aus anderen Gründen, etwa wenn eine Partei wie hier zum Scheidungstermin nicht erschienen ist, solle mit dieser Vorschrift nicht sanktioniert werden.

OLG Hamm v. 30.06.2010 - 5 WF 95/10

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen