BVerfG: Auch für Videomessungen ist § 100h StPO nicht zu beanstanden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.09.2010

Es gingen in den letzten Tagen mehrere BVerfG-Entscheidungen durch die verschiedenen Jura-Blogs. Dabei ging es um zwei Fälle, in denen Missbrauchsgebühren verhängt wurden, vgl. BVerfG: OWi, Fahrverbot und die „wahnähnliche Verkennung des Verfassungsrechts“. Ganz wichtig aber auch:  BVerfG, Beschl. v. 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10. Es ging um die Frage, ob auch für Videomessungen (hier: Videoabstandsmessung von Brücke) § 100h StPO i.V.m. § 46 OWiG taugliche Ermächtigungsgrundlage sein kann. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte das BVerfG (wie auch schon bei Fertigung von Messfotos, siehe:  BVerfG zu Messfotos: 100h ok - also: Ende der Diskussionen?) keine und zwar weder was die Übersichtsaufnahmen noch die verdachtsabhängig gefertigten Identifizierungsvideos angeht: 

 

"...Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen.

a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das seine Träger gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten schützt (

BVerfGE 103, 21 <33>

stRspr), ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist (

BVerfGE 65, 1 <43 f.>

stRspr). Das Oberlandesgericht hat als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f., jeweils m.w.N.).

b) Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann nicht festgestellt werden. aa) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (

BVerfGE 18, 85 <92 f.>

). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl.

BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>;

85, 248 <257 f.>;

87, 287 <323>

). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl.

BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>;

101, 361 <388>;

106, 28 <45>

).

bb) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2010 - 5 RBs 13/10 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 24. Februar 2010, - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 4 Ss OWi 800/09 -, juris; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, S. 620 <621>; König/Seitz, DAR 2010, S. 361 <368 f.>; a.A. Elsner, DAR 2010, S. 164 ff.; Niehaus, DAR 2009, S. 632 <634>; Roggan, NJW 2010, S. 1042 <1044>). (1) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der Identifizierungskamera ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Video- und Filmaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 24. Februar 2010, - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Befugnisnorm begegnet nicht nur im Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -, juris), sondern auch hinsichtlich von Videoaufnahmen. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 ff.), ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat und dass auch die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen. (2) Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen - der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378 <2380>). Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die fachgerichtliche Rechtsprechung geht nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der Eigenart des fließenden Verkehrs keine weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2010 - 5 RBs 13/10 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2010 - 1 SsBs 23/10 -, juris). Der Beschwerdeführer hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität führt (vgl.

BVerfGE 107, 299 <321>;

115, 166 <194>;

115, 320 <353>

), dass aber anderseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist (vgl.

BVerfGE 120, 378 <404>

). Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht (vgl.

BVerfGE 109, 279 <353>;

113, 348 <383>;

120, 378 <430 f.>

). Andere Personen dürfen gemäß § 100h Abs. 3 StPO nur betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts beschränken sich die jeweiligen Videoaufnahmen nur auf wenige Sekunden. Einschüchterungseffekte und eine Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten sind nicht zu erwarten (vgl.

BVerfGE 120, 378 <430>

). Vielmehr zielt die Verkehrsüberwachung lediglich auf die Einhaltung der aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Abstands- und Geschwindigkeitsregelungen. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Im Übrigen enthält § 101 StPO grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung, Kennzeichnung und Löschung von Daten (vgl. auch Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59 Rn. 145a). Es bestehen daher im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

c) Soweit das Oberlandesgericht auch die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen für zulässig gehalten hat, ist ebenfalls kein Verfassungsverstoß gegeben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten schützt (vgl.

BVerfGE 103, 21 <33>

stRspr), liegt vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen (vgl. BVerfGE 120, 378 <400 f.>) oder Fahrzeuginsassen (vgl. BVerfGK 10, 330 <336>) durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist (

BVerfGE 120, 378 <398>

; m.w.N.). Begründet dagegen eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an der Eingriffsqualität (vgl.

BVerfGE 120, 378 <399>

).

Das Oberlandesgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2010 - IV-1 RBs 23/10, 1 RBs 23/10 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2010 - 5 RBs 13/10 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris) einen Grundrechtseingriff verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Erlangen war eine Identifizierung der Fahrer oder der Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht zutreffend auf die konkrete Zweckbestimmung und den Verwertungskontext abgestellt. Die Individualisierung eines Betroffenen erfolgt gerade nicht durch eine vom Beschwerdeführer nur als abstrakte Möglichkeit in den Raum gestellte technische Bearbeitung dieser Aufnahmen, sondern durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels einer Fahrbahnkamera, auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO...."

 

 

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