Huch - der § ist weg

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.09.2010

Ich hatte im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestmmungsrecht für das Kind auf den Vater allein übetragen.

Jetzt verlangt er in einem neuen Verfahren von der Mutter Herausgabe der Spiel- und Schulsachen sowie der Bekleidung des Kindes (ja, manche Leute müssen auch wegen so was vors Gericht).

Klar, früher war das der § 50 d FGG

Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.

Die FGG gilt aber seit 01.09.2009 nicht mehr. Gut, also flugs die Nachfolgevorschrift im FamFG gesucht.

Blätter, such, blätter - nichts.

Hat der Gesetzgeber vergessen. 

Der Palandt meint, § 50 d FGG sei als Gewohnheitsrecht weiter anzuwenden. Hmmm.

Ich konnte die Beteilgten glücklicherweise vergleichen. Die Sachen werden herausgegeben, mit Ausnahme des Fahrrads und der Puppenküche, die bleiben für die Umgangstermine bei Mama.

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7 Kommentare

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Rechtsgrundlage ist § 49 I FamFG, Vollstreckung nach § 95 I Nr. 2, II FamFG iVm § 883 ZPO  -  steht auch so in der Gesetzesbegründung (BT-Dr 16/6308, S. 484). Weiterer Regelungen bedarf es nicht.

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a.A: Palandt 69. Aufl. § 1632 BGB RN # (die ich da wo ich gerade bin, nicht greifbar habe), der meint, § 49 I FamFG gebe lediglich eine formelle, aber keine materielle Grundlage für eine eAO. Die materielle Grundlage fehle, daher müsse § 50 d FGG als Gewohnheitsrecht bis zum Eingreifen des Gesetzgebers weitergelten.

Das Problem hatten wir nach § 620 Nr. 8 ZPO a.F./§ 50d FGG aber auch schon  -  der materielle Anspruch ergibt sich je nach den Eigentumsverhältnissen aus dem BGB.

(Korrektes Zitat zur Gesetzesbegr.: BT-Dr 16/6308, S. 219.)

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Die Parteien waren doch hoffentlich nicht anwaltlich vertreten? Wenn bei mir jemand wegen eines solchen Unsinns anruft, weil er nicht in der Lage ist, sich mit dem enderen Elternteil zu einigen, werde ich am Telefon durchaus schon einmal laut und frage, ob die Eltern oder das Kind 4 Jahre alt sind. Hilft das nicht, hilft die Bitte um einen angemessenen Vorschuß. Leute gibt's... Manchmal eher ein Fall für den Betreuungs- als für den Familienrichter.

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Auf der Grundlage des mit dem SorgeRG eingeführten § 50d FGG war dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch eines Kindes bestimmten Sachen - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse durch einstweilige Anordnung vorläufig zu regeln (vgl. BT-Drucks 8/2788, 74). Die endgültige Klärung und Verwirklichung der Eigentumsverhältnisse bleibt einem ordentlichen Prozess überlassen. Vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG § 50 d RdNr. 2; MüKo-Huber § 1632 RN 27.

Im FamFG fehlt eine solche Befugnis zum (vorläufigen) Eingriff in das Eigentum.

Ihre Aussage ist ein Kommentarzitat, das stand weder in § 50d FGG noch in der Gesetzesbegründung so.

Außerdem wissen Sie doch selbst, dass das mit der materiell-rechtlichen Grundlage von Eilentscheidungen ein allgemeines Problem war und ist. Manche haben gesagt, brauchen wir nicht ("offene Eilentscheidung"), manche haben gesagt, das lesen wir ins einschlägige Verfahrensrecht hinein, die hM hat gesagt, müssen wir halt im materiellen Recht suchen (auch zu § 620 Nr. 8 ZPO a.F./§ 50d FGG). Und "je nach den Eigentumsverhältnissen" bedeutet ja nicht, dass man danach nicht auch Gegenstände im Alleineigentum des anderen Elternteils zuweisen kann; das geht sowohl analog zu den Regeln für Hausrat als auch als Ausfluss des Unterhaltsanspruchs. Diese hM war bisher schon richtig ("Verfahrensrecht mit materiellrechtlichem Gehalt" ist ja wohl ein Taschenspielertrick  -  da kann man auch gleich eine offene Eilentscheidung machen) und deshalb ist der alte § 50d FGG auch kein Verlust.

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Ihre Aussage ist ein Kommentarzitat, das stand weder in § 50d FGG noch in der Gesetzesbegründung so.

ja, mit Quellenangabe. So what? Das war die herrschende Meinung zu § 50 d FGG.

Und "je nach den Eigentumsverhältnissen" bedeutet ja nicht, dass man danach nicht auch Gegenstände im Alleineigentum des anderen Elternteils zuweisen kann; das geht sowohl analog zu den Regeln für Hausrat als auch als Ausfluss des Unterhaltsanspruchs

???

Nach Wegfall der HausratsVO ist die Zuweisung fremder Haushaltsgegenstände heute ausgeschlossen.

Diese hM war bisher schon richtig ("Verfahrensrecht mit materiellrechtlichem Gehalt" ist ja wohl ein Taschenspielertrick  -  da kann man auch gleich eine offene Eilentscheidung machen) und deshalb ist der alte § 50d FGG auch kein Verlust.

Tut mir leid, ich verstehe nicht, was und wie Sie das meinen.

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