Nicht so gut: Parken vor Garage des Nachbarn
von , veröffentlicht am 01.09.2010Na, das ist ja mal wieder ein Fall für die nächste Kaffeerunde: Das Amtsgericht München hat in einer am 30.08.2010 veröffentlichten Entscheidung (AG München, Urteil vom 22.12.2009 - 241 C 7703/09) klargestellt, dass das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Insbesondere könne sich der Parkende nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.
Unterlassungsklagen in diesem Bereich dürften tatsächlich ja eher selten sein. Über Abschleppfälle in dem privaten Bereich haben wir im Blog aber schon häufiger berichtet, so etwa hier und hier.
Hier die gesamte Meldung von Beck-Aktuell dazu.
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM JM kommentiert am Permanenter Link
Man beachte den doppelten Genitiv! ;-)
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Oh, tatsächlich. Wahrscheinlich hätte ich eher "dem" Dativ nehmen müssen...
Ich nehme mir mal die Freiheit das zu korrigieren. Dem wohlwollenden Leser will ich trotzdem die alte Überschrift zur Kenntnis bringen. Es hieß: "Parken vor der Garage des Nachbars"
RA JM JM kommentiert am Permanenter Link
Oder im schönsten Lokalkolorit: Vor dem Nachbarn seine Garage. ;-)