Borderline, Bordell und Bindungstoleranz

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.08.2010

In einem Sorgerechtsverfahren hatte der Kindesvater völlig unsubstantiiert behauptet, die Kindesmutter leide an einem nicht austherapierten Borderlinesyndrom und habe früher in einem Bordell gearbeitet.

Ein solcher Vortrag "ins Blaue hinein" spricht nach Auffassung des OLG Brandenburg gegen eine ausreichende Bindungstoleranz des Vaters. Bei der Mutter, die Kontakten des Kindes zum Vater immer positiv gegenüber gestanden habe, sei eine solche vorhanden. Deshalb und wegen des Grundsatzes der Kontinuität sei das Aufenthalstbestimmungsrecht auf die Kindesmnutter zu übertagen.

OLG Brandenburg v. 22.07.2010 - 9 WF 95/10

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

7 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Selbstverständlich MUSS die Behauptung des Borderline unsubstantiiert sein, denn Vater hat weder das Recht, noch die Möglichkeit, der Substantiierung, sondern nur die Patientin selbst.

Lediglich das Gericht hätte die Möglichkeit, diese, auch für das Wohl des Kindes sehr gefährliche Diagnose anzufordern.

Aber selbstverständlich passiert das nicht, sondern der Vater, der die Kinder vielleicht vor einem großen Über beschützen will, wird, wie üblich, aus dem Leben der Kinder entfernt, damit die Mutter nun gar keiner Kontrolle mehr unterliegt.

Keine Arme, keine Kekse.

"Der Vater sagt, die Kinder werden womöglich geschädigt?

Dann lass uns schnell die Vorhänge zu ziehen und den Vater entsorgen, damit er uns nicht weiter belästigen kann."

Die Begründung kommt, wie immer, aus dem Phrasensack der Gleichgültigkeit.

Herr Burschel, ich danke Ihnen aufrichtig dafür, dass sie hier immer wieder so treffliche Beispiele für die Abstrusität der deutschen Familienrechtspraxis liefern.

5

Gerhard Raden schrieb:

Die Begründung kommt, wie immer, aus dem Phrasensack der Gleichgültigkeit.

Herr Burschel, ich danke Ihnen aufrichtig dafür, dass sie hier immer wieder so treffliche Beispiele für die Abstrusität der deutschen Familienrechtspraxis liefern.

Nun, dem kann ich so nicht folgen, denn es ging hier wahrlich um das Sorgrecht, nicht um eine krankhafte Vergangenheitsbewältigung der Mutter.

Dass in solchen Verfahren das Waschen von "schmutziger Wäsche" Gang und Gäbe ist, wissen wir mittlerweile Alle, so lange es bleibt, wird sich kein Familienrecht in der Lage sehen, ein neutrales Urteil zu finden, mit dem alle Parteien zufrieden sind, von den Kindern einmal ganz abgesehen, die sich meist vom unterlegenen Elternteil auf Dauer trennen müssen.

Einen Sorgerechtsstreit an der Erkrankung der Mutter festmachen zu wollen, war die falsche Strategie des Vaters, er hat sich damit praktisch selbst entsorgt.

M.Knuth

 

2

Pegasus, selbstverständlich sollte es hier nicht um Schuld und Vorwürfe gehen, sondern nur darum, welcher von beiden Elternteilen besser für die Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet ist, wenn schon nicht beide gemeinsam.

Zur Klärung dieser Frage kann es durchaus wichtig sein, den physischen oder psychischen Gesundheitszustand der Elternteile zu berücksichtigen.

Natürlich kann ein diesbezüglich geäußerter Verdacht durchaus missbräuchlich sein, wie es bei weiblichen Gewaltvorwürfen ja mittlerweile reichlich geübte Praxis ist und in Zahlreichen Trennungsratgebern für Frauen als außerordentlich erfolgreich empfohlen.

Nur wird im Falle von Gewaltvorwürfen automatisch, auch ohne substantiierung davon ausgegangen, dass diese begründet seien, bis das Gegenteil erwiesen ist, während bei Verdachtsäußerungen über Erkrankungen eine substantiierung gefordert wird, die schlicht per Gesetz gar nicht erbracht werden DARF.

5

Gerhard Raden schrieb:

Zur Klärung dieser Frage kann es durchaus wichtig sein, den physischen oder psychischen Gesundheitszustand der Elternteile zu berücksichtigen. .

 

Das mag wohl sein, aber doch sicher nicht in einem einstweiligem Anordnungsverfahren. Nach meiner Meinung sollte man solche Verfahren generell nur zulassen, wenn wirklich eine gefahr für das Kind besteht, die kann ich hier einfach nicht erkennen.

Vielleicht wäre sogar noch wesentlich besser gewesen, der Amtsrichter hätte beiden Eltern eine Mediation als einstweilige Anordnung angeordnet, damit die Eltern Zeit finden, in beiden Haushalten gleiche Bedingungen zu schaffen.

Dabei hätte man annehmen können, dass man sich tatsächlich in Bezug auf das Kind ein, zwei Schritte näherkommt, denn es ist nicht vorgeschrieben, dass nur ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes bestimmt.

Der Antrag des Vaters war vorschnell und ein bisschen hinterhältig und neben der sache, denn schließlich ist auch Prosttution als ehrbares Gewerbe anerkannt. Wer bei Gericht mit althergebrachten Vorurteilen pokert, kann schon einmal auf die Nase fallen.

Den Anwalt des Vaters kann ich auch nicht so recht verstehen, statt seinem Mandanten von dieser EAO abzubringen, versucht man noch mittels einer Beschwerde der erstinstanzlichen Hauptsache noch die Entscheidungsgründe vorwegzunehmen - das ist ja nun offensichtlich auch geschehen, dieser rechtsstreit definitiv für den Vater verloren.

Noch ein Hinweis an das Team: Euer Link ist kaputt:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=...

4

Wenn solche Urteile auch bei vertauschter Geschlechterrolle gesprochen werden würden, dann würden -zigtausend Kinder bei den Vätern statt den Müttern leben. Unsubstantiierte Vorträge durch Mütter ins Blaue hinein, der Vater sei Alkoholiker oder die härtere Version, er habe sich dem Kind sexuell genähert sind fast Standard in anhaltend strittigen Trennungen.

Das Gericht täte gut daran, so etwas als Ausdruck der einer Trennung folgenden Elternkrisen zu werten und sich besser auf das Kindeswohl konzentrieren. Diese Blickrichtung gilt es auch den Eltern zu vermitteln. Bindungstoleranz wird ganz sicher nicht durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vorwürfen gegen den/die Ex angezeigt, sondern durch Vorlage einer praktikablen, glaubhaften und ausgreifenden Umgangsregelung bzw. einem Plan zur gemeinsamen Betreuung. In den USA ist dies in vielen Bundesstaaten, z.B. dem bevölkerungsreichsten Staat Kalifornien schon seit über einem Jahrzehnt Standard. Die Frage nach der besseren Bindungstoleranz ist dort häufig verfahrensentscheidend. Deutsche Familienrichter benötigen Schulungen über dieses Thema, um etwas über Bindungstoleranz und Kindeswohl zu lernen. Schulungen nicht durch Juristen, sondern von Psychologen und Therapeuten.

5

Wer sich mit Borderline auskennt weiß, das Projektion TYPISCH für Borderline ist. Mir stellt sich dadurch die Frage, ob der Vater oder die Mutter Borderline hat- was ein familienpsychologisches Gutachten aufzeigen würde.

Egal ob Mann oder Frau, Kinder gehören m.M.n. zum gesunden Elternteil!!!

3

Kommentar hinzufügen