Was Papa beim Autofahren so bedenken muss - kein Eis für die KinderInhalt abgleichen

Experte: Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

24.08.2010

Wer etwas im Jura-Bereich schreibt, liest auch immer wieder alte Entscheidungen nach. Manchmal staunt man da dann schon was sich findet und was bisher offenbar keinem so richtig aufgefallen ist. So ist es auch bei mir vor einigen Tagen gewesen, als ich die Entscheidung AG Köln, NZV 2005, 598 gelesen habe. Auch wenn die Entscheidung nun schon Jahre zurückliegt, ist sie auch heute noch aktuell. Es ging damals um einen Fahrzeugführer und Vater, der seinen 9jährigen Sohn im Kindersitz mit im Fahrzeug hatte. Offenbar hatte das Gericht der Einlassung des Betroffenen geglaubt, dass sein Sohn zunächst ordnungsgemäß angeschnallt war, ihm dann aber das Eis runtergefiel und er (der Sohn) sich daraufhin abschnallte. Das AG Köln hat hierin einen Gurtpflichtverstoß (§§ 21a Abs. 1, 49 StVO) des Vaters gesehen - er habe eine Garantenpflicht für das Anschnallen seines Sohnes gehabt. Das Amtsgericht erklärt dann, wie es sich mit dem Anschnallen des Kindes und dem Verhalten des Fahrzeugführers verhalten muss:

 

Der Sohn des Betr. war zur Tatzeit fast 9 Jahre alt. Einem Kind in diesem Alter kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in diesem Alter in der Regel in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbot zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Betr. diese Maßnahmen unterlassen oder nicht mit dem genügenden Nachdruck, ein Abschnallen während der Fahrt verboten hat, wie sein Vorbringen zeigt, wie Kinder nun einmal seien, schnallen sie sich ab, wenn das Eis herunterfällt, dafür könne er nichts. Sollte das Kind des Betr. jedoch nicht in der Lage oder Willens gewesen sein, das genannte Verbot und die Erklärung hierfür zu verstehen und zu befolgen, dann hätte der Betr. nicht eine Autobahn benutzen dürfen, auf der er nicht jederzeit anhalten konnte, um seinen Sohn wieder ausreichend zu sichern, oder aber es hätte einer Begleitperson bedurft, die hierfür Sorge getragen hätte. Keinesfalls hätte der Betr. aber seinem Sohn ein Eis oder einen sonstigen für das Kind interessanten Gegenstand geben dürfen, wenn er nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Kind bei Herunterfallen dieser Dinge sich abschnallt, um sie wieder aufzuheben.

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
garstiger

24.08.2010

und wenn er mit allen nachdruck ermahnt, will das kind keinen umgang mehr....

oder rennt gleich zum jugendamt.. seelische grausamkeit.. eis muss unten liegen bleiben....

 

 

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Michael Langhans

Rechtsanwalt

25.08.2010

Amtlicher Leitsatz: Unhörige Kinder kriegen kein Eis?

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Der Ernst

25.08.2010

Übersetzt: Kinder dürfen auf der Autobahn nur in einer Zwangsjacke oder entsprechenden Handfesseln transportiert werden.

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peter

25.08.2010

mal wieder eine Entscheidung basierend auf richtig viel Lebenserfahrung ... unsere deutschen Richter ... die wissen einfach wie man es richtig macht. Warum können Kinder nicht einfach Sachen sein, das würde besser zu solchen Urteilen passen.

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RAin Kerstin Rueber

25.08.2010

Ich möchte kein Kind des Richters sein, der dieses Urteil verfasst hat. Angeklagter bei ihm übrigens auch nicht.

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