Neue Urteile des BAG zur Diskriminierung von Stellenbewerbern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.08.2010

Der achte Senat des BAG hat in drei Urteilen vom 19.8.2010 seine Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fortentwickelt. In allen drei Fällen hatten abgelehnte Stellenbewerber eine Entschädigung bzw. Schadensersatz mit der Begründung verlangt, sie seien unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG bei der Auswahl übergangen worden. Recht bekam insoweit ein abgelehnter Jurist, der sich auf die Stellenanzeige eines Unternehmens beworben hatte, das für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“ gesucht hatte. Der 49-jährige Kläger wurde abgelehnt und stattdessen eine 33-jährige Mitbewerberin eingestellt. Wie nun das BAG (Urteil vom 19.8.2010 - 8 AZR 530/09) betonte, sind Stellen „altersneutral“ auszuschreiben. Ein Verstoß hiergegen sei ein klares Indiz für eine Diskriminierung. Dem Kläger wurde ein Monatsgehalt als Entschädigung zuerkannt. Seine weitergehende Schadensersatzforderung in Höhe eines Jahresgehalts wiesen die Erfurter Richter hingegen zurück. Hierfür hätte nämlich der Kläger darlegen und beweisen müssen, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Insoweit fehlte es offenbar an einem entsprechenden Vorbringen.

Zwei weitere Urteile vom selben Tag formulieren einschränkende Voraussetzungen für erfolgreiche Diskriminierungsklagen. Ansprüche wegen Diskriminierung kann hiernach zum einen nur derjenige Bewerber geltend machen, dessen Bewerbung mit der anderer vergleichbar ist (Urteil vom 19.8.2010 – 8 AZR 466/09). Dies sei nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheine (im Fall bejaht für das Erfordernis einer Hochschulausbildung für Multiplikatoren in der Sozialarbeit). Zum anderen hat das BAG (Urteil vom 19.8.2010 – 8 AZR 370/09) klargestellt, dass eine Benachteiligung im Zuge einer Bewerbung grundsätzlich voraussetze, dass die Bewerbung dem Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag. 

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