Ich verstehe die Ministerin nicht (mehr)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.08.2010
Rechtsgebiete: elterliche Sorgenichteheliches KindFamilienrecht34|6604 Aufrufe

Wie berichtet hat das BVerfG den §1626 a BGB für verfassungswidrig erklärt. Aufgabe des Gesetzgebers wäre es nun, so schnell wie möglich eine verfasungskonforme Neuregelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zu schaffen.

Was muss ich nun aber im Newsletter des BMJ lesen:

Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Was bedeutet das?

Nach welchen Kriterien sollen die FamGerichte ohne gesetzliche Regelung entscheiden?

Gemeinsame elterliche Sorge, wenn

  • das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht
  • es dem Wohl des Kindes dient
  • es für das Wohl des Kindes erforderlich ist ???

Was passiert, wenn das Gericht eine Entscheidung nach eigenen Kriterien trifft und der Gesetzgeber später andere Kriterien aufstellt?

Deutet die Äußerung der Ministerin daraufhin, dass sie selbst nicht mit einer schnellen Entscheidung des Gesetzgebers rechnet?

Ich habe mal den Diensteid geschworen, das Richteramt ....treu dem Gesetz auszuüben....

Was soll ich tun, wenn man mir kein Gesetz zur Verfügung stellt?

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34 Kommentare

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>>Was soll ich tun, wenn man mir kein Gesetz zur Verfügung stellt?

Steht doch alles im Grundgesetz, einfach mal nachlesen! So einfach ist das ... wenn man dem BVerfG glauben darf.

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Quote:

Wie berichtet hat das BVerfG den §1626 a BGB für verfassungswidrig erklärt. Aufgabe des Gesetzgebers wäre es nun, so schnell wie möglich eine verfasungskonforme Neuregelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zu schaffen.

Was muss ich nun aber im Newsletter des BMJ lesen:

Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.

Was bedeutet das?

Nach welchen Kriterien sollen die FamGerichte ohne gesetzliche Regelung entscheiden?

Gemeinsame elterliche Sorge, wenn

  • das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht
  • es dem Wohl des Kindes dient
  • es für das Wohl des Kindes erforderlich ist ???

M.E. hat das BMJ hier offensichtlich ein kleines-großes Missverständnis begleitet. Das BVerfG doch bereits in dem 2. Leitsatz der Beschlusses justiziert, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 1626a BGB dieser mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass grundsätzlich die elterliche Sorge zur gemeinsamen Erfüllung zu übertragen ist, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (zu den Erwägungsgründen dieser Tenorierung, vgl. Rn. 71 ff. in dem Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09)

In § 1666 Abs. 1 BGB ist der (gesetzlich dort insoweit aber nicht, jedoch an vielen anderen Stellen, verwendete Begriff) des Kindeswohls näher umschrieben als das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes, im Übrigen verwendet das BGB, z.B. in § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 1697a BGB, eine gleichlautende tatbestandliche Formulierung, allerdings mit dem Zusatz "am besten entspricht" (zu den heranzuziehenden Entscheidungskriterien etwa Veit, in BeckOK/BGB, § 1697a Rn. 2). Vor diesem Hintergrund dürfte eine "Auslegung" des Tenors "dem Kindeswohl entspricht" eben mit jenen Entscheidungskriterien auszufüllen sein, allerdings mit weitreichenden Abstufungsmöglichkeiten in der eigenen richterlichen Entscheidung, da ja ein "bestmögliches" Entsprechen nicht gefordert ist. Damit ist auch die vom BVerfG geforderte Einzelfallprüfung (vgl. a.a.O., Rn. 54) möglich.

Zugegebenermaßen hätte es dem Beschluss aber nicht schlecht gestanden, explizit die nach Art. 6 Abs. 2 GG erforderliche Gesamtabwägung in ein Verhältnis zu den Abwägungsentscheidungen des BGB in Hinblick auf das Nuancierungen dieser Tatbestände, die sie ja auch schon bezeichnet haben, in rechtsanwenderfreundliches Verhältnis zu stellen.

 

Gesetzgebung per Newsletter, auch mal 'was kreatives.

 

Ein Gesetz zu entwerfen, durch den Bundestag und evtl. Bundesrat zu bringen, vom BPräs unterzeichnen zu lassen und zu verkünden, ist wesentlich aufwendiger. Zweckmäßiger ist es, diese Schritte ausfallen zu lassen und statt dessen per Newsletter auf die Gesetzeslücke und die einstweilige Anordnung des BVerfG hinzuweisen. Und jeglicher politischen Verantwortung entzieht man sich so auch noch.

 

Das ist kein Problem für Ihren Diensteid, das ist Fortschritt! Nicht meckern, mitmachen! Rechtsprechung im Urteils-/Beschlussverfahren ist ebenfalls unzweckmäßig aufwendig (Begründung, Zustellung, sogar eine mündliche Verhandlung) - einfach Ergebnis per Newsletter mitteilen, fertig!

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Der Untätigkeitsvorwurf ist ja wohl ziemlich albern  -  die Entscheidung des BVerfG ist gerade mal 4 Wochen alt!

Nicht nur albern (das auch), sondern einfach falsch ist  -  wegen § 31 BVerfGG  -  der Hinweis auf den richterlichen Diensteid. Dass sich die vorläufige Regelung durch das BVerfG genauso gut (oder schlecht) für die Subsumtion eignet wie eine denkbare explizite Gesetzesregelung, hat #3 schon dargelegt.

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@ Dr. F:

1. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte datiert vom 03.12.2009.

Ich werfe der Ministerin auch nicht Untätigkeit vor, sondern interpretiere ihre jetzige Äußerung dahin, dass sie selbst nicht mit einer raschen Lösung rechnet

2. Die Ministerin selbst publiziert, dass mindestens zwei verschiedene Modelle diskutiert werden http://www.bmj.bund.de/files/3c6237381ecd98f4f9361b12737948e3/4660/Fragen_Antworten_Sorgerecht.pdf

Sollen das Widerspruchs- oder Antragsmodell auch für "Altfälle" gelten?

Welches "Modell" soll der Richter im jetzigen Zeitpunkt anwenden?

3. Im Umgangsrecht differenziert das Gesetz:

Dem nicht betreuenden Elternteil steht per se ein Umgansgrecht zu. Es wird gesetzlich  vermutet, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Nur wenn es für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Umgansgrecht eingeschränkt werden (§ 1684 I, IV BGB)

Großeltern (und andere Bezugspersonen) müssen dagegen die Kindeswohldienlichkeit nachweisen (§ 1685)

Eine ähnliche positive Kindeswohlprüfung findet sich in § 1680 II beim Tod des Alleinsorgebrechtigten.

Was gilt ohne gesetzliche Regelung für die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind? Soll vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl entspricht oder hat der Vater das nachzuweisen?

 

 

@ Hans-Otto Burschel: Dann kennen Sie ja bestimmt auch das rechtstatsächliche Forschungsprojekt, das seit Herbst 2008 unter der Ägide des BMJ durchgeführt wird und zum Ende 2010 abgeschlossen sein soll und das vom EGMR ausdrücklich begrüßt worden ist (NJW 2010, 501, 504 Tz. 58). Finden Sie, dass wir jetzt  -  trotz der ganz brauchbaren "Übergangsregelung" des BVerfG  -  irgendeinen Schnellschuss loslassen sollten, statt die Dinge einmal ordentlich anzugehen?

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Dr. F. schrieb:

@ Hans-Otto Burschel: Dann kennen Sie ja bestimmt auch das rechtstatsächliche Forschungsprojekt, das seit Herbst 2008 unter der Ägide des BMJ durchgeführt wird und zum Ende 2010 abgeschlossen sein soll und das vom EGMR ausdrücklich begrüßt worden ist (NJW 2010, 501, 504 Tz. 58).

Die Studie ist meines Wissens vorzeitig beendet/abgebrochen worden.

Die Ministerin könnte ja wenigstens mal einen Entwurf vorlegen.

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neueste Entscheidung des OLG Brandenburg siehe hier

bislang weder auf juris oder der homepage des OLG veröfffentlicht

Hopper schrieb:

Dr. F. schrieb:

@ Hans-Otto Burschel: Dann kennen Sie ja bestimmt auch das rechtstatsächliche Forschungsprojekt, das seit Herbst 2008 unter der Ägide des BMJ durchgeführt wird und zum Ende 2010 abgeschlossen sein soll und das vom EGMR ausdrücklich begrüßt worden ist (NJW 2010, 501, 504 Tz. 58).

Die Studie ist meines Wissens vorzeitig beendet/abgebrochen worden.

@ Hans-Otto Burschel: S. http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=872

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Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet die Entscheidung des BVerfG die Gerichte. Der Tenor hat Gesetzeskraft. Sie wurde bereits im Bundesgesetzblatt abgedruckt (BGBl. I 2010, 43 Seite 1173). Die Kriterien wurden in den Tenorabschnitten 2 und 3 genannt. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042.... Also: "soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht." Wobei "soweit" flexible Gestaltungen zuläßt und "zu erwarten ist" eine gerichtsfreundliche Prognoseentscheidung zuläßt.

Sie haben recht, dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, so schnell wie möglich eine verfassungskonforme Neuregelung zu beschließen.

Wenn die Kriterien dann wirklich andere als vom BVerfG vorgegeben sein sollten, wäre eine Abänderung wegen Änderung der Rechtslage nach § 48 Abs. 1 FamFG möglich. Sie würde in der Sache aber wahrscheinlich selten zu anderen Ergebnissen führen, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte wohl von der Verfassung -konkretisiert in der Entscheidung des BVerfG- schon vorgegeben sind. Das BVerfG muss natürlich aber auch eine gewisse restriktive Haltung einnehmen, um nicht als unlegitimierter Ersatzgesetzgeber gerügt zu werden.

Die betroffenen Eltern müssen nicht abwarten, bis die Neuregelung beschlossen wurde, sondern erhalten erhalten bereits seit Rechtskraft der Entscheidung eine neue Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen. Darauf weist die Ministerin hin.

 

 

 

 

 

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@Sebastian Klaus: Was soll "ein Missverständnis begleiten" bedeuten? Was ist "justizieren"? Es hätte "dem Beschluss nicht schlecht gestanden" - Wie bitte? "in ein Verhältnis ... in rechtsanwenderfreundliches Verhältnis zu stellen"?

Sie sollten sich erst einmal darauf konzentrieren, grammatisch korrekte Sätze zu bauen. Danach können Sie anfangen, das Ganze mit Fremdwörtern und gesuchten Formulierungen auszuschmücken. Und bitte nur mit solchen, die Sie auch im Griff haben.

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Hallo:
die Regelung ist eindeutig:
(aus Ziffer 76)
"Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht."
und
(aus B.II.5.b) (4) in Ziffer 68)
"Bei Eröffnung einer gerichtlichen Einzelfallprüfung ist aber dem Elternrecht der Mutter des nichtehelichen Kindes ebenfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Ihr die Sorge zu entziehen, ist nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Weniger einschneidend in das Elternrecht der Mutter als der Entzug der elterlichen Sorge wäre eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern. Deshalb ist auch in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern angezeigt sein könnte, die dem Kindeswohl nicht abträglich ist. Sofern dies der Fall ist, hat zur Wahrung des mütterlichen Elternrechts eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zu unterbleiben. Ansonsten können gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen."
wobei
die vorläufige Anordnung aus Gründen des Diskriminierungsverbotes aussagt,
dass auch bei Antrag (eines Vaters) auf gemeinsame Sorge (aus Gründen des väterlichen Elternrechtes) zunächst zu prüfen ist, "ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern angezeigt sein könnte, die dem Kindeswohl nicht abträglich ist".
Somit ist das Familiengericht in der Regel gehalten, die gemeinsame Sorge zu begründen,
die Gemeinsame Sorge ist nun entgegen zahlreicher BGH-Urteile aus
Gründen des Diskriminierungsverbotes und des Elternrechtes als Regelfall
anzusehen, und diese auch auf Antrag des Vaters nur zu verweigern, wenn
"gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl" dies rechtfertigen.

Anders kann man das Urteil kaum (mehr) lesen!

Gemeinsame elterliche Sorge somit, wenn

* das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht
NICHT NUR, WENN es dem Wohl des Kindes dient
ERST RECHT NICHT NUR, WENN es für das Wohl des Kindes erforderlich ist

Grüsse
octavianus

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... obwohl man sich einig werden sollte, dass das gemeinsame Sorgerecht a priori eher dem Wohl des Kindes dienlich, als
ihm hinderlich ist, weil es seine Bindung an beide Eltern
und deren BEIDER Bindung an das Kind stärkt, deren Verantwortung
für das Kind betont!

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Herr Burschel, warum entscheiden sie nicht einfach nach dem Grundgesetz?

Danach sind Frauen und Männer gleichwertig.

Das gilt auch für Mütter und Väter.

Und wenn Mütter grundsätzlich zur Ausübung des Sorgerechts geignet sind, warum gehen sie dann nicht, als, hoffentlich, vorurteilsfreier Mensch davon aus, das Väter das auch sind?

Was hält sie davon ab, die Diskrimierung von Vätern einfach zu beenden und das gemeinsame Sorgerecht auszuurteilen, so wie es auch in der Kinderrechtskonvention gefordert wird?

Wieso brauchen sie erst ein Gesetz um die Diskriminierung zu beenden?

Um Väter finanziell zu ruinieren brauchen sie ja auch kein Gesetz.

Dafür reichen ihnen doch auch eine düsseldorfer Tabelle, die OLG-Leitlinien und einige absurde Urteile des BGH obwohl die auch kein Gesetz sind und ein Richter doch eigentlich nur dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet sein sollte.

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@ Burschel

 

Wenn Sie als Richter geschworen haben, das Gesetz zu achten, sollten Ihnen § 31 Abs. 1 BVerfGG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht fremd sein.

 

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts  werden von der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG erfaßt. Denn diese betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.; Benda/Klein a.a.O. Rdn. 1323 ff; Heusch in Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 59 ff; a.A. Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz 4. Aufl. 2001, Band 3 Art. 94 Abs. 2 Rdn. 32).

 

Es geht also auch ohne Gesetz, wenn das BVerfG entschieden hat. Leider ist das den meisten Richtern nicht bekannt und nicht verständlich zu machen.

 

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Herr Burschel, sie kommen mir, ehrlich gesagt, ein wenig wie der Fahrer eines Buses vor an dem Jahrelang das Schild "Whites only" hing.

 

Nun hat ihnen ein Richter das Schild über Nacht abgeschraubt und nun stehen Sie ernsthaft vor der Frage, ob sie jetzt tatsächlich auch Schwarze einsteigen lassen sollen, solange ihnen nicht ihr Chef ein Schild mit der ausdrücklichen Aufschrift "Jetzt auch für Schwarze erlaubt!" anschraubt.

 

Kommen sie sich gar nicht komisch vor dabei?

 

Wobei sie ihren Kollegen von den OLGs Brandenburg und Naumburg schon weit voraus sind.

Die haben schon lauthals verkündet:
"Solange ich hier Busfahrer bin, setzt mir kein Schwarzer einen Fuß in meinen Bus!"

 

Der Ku-klux-Klan auf dem Richterstuhl.

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Herr Burschel,

 

ist es ein Zufall, dass Sie und die bei der vorzeitig beendeten Studie federführende Mitarbeiterin des DJI den gleichen Nachnamen führen?

 

Wo liegt Ihr Problem, die Voraussetzung "dem Kindeswohl entspricht" näher zu konkretisieren? Familienrichter sind doch sonst so kreativ  in der Entsorgung von Vätern:

Es war bislang so, dass gemeinsames Sorgerecht aufgehoben wurde, wenn eine Mutter keine Kommunikation mit dem Vater wollte. § 1671 richtet dies zugunsten der Mütter, da mangelnde Kommunikation nicht dem Kindeswohl entspricht und das Verursacherprinzip aufgrund des Kontinuitätsprinzips ausgeschaltet ist. Das kann man schon bei der jetzt möglichen Prüfung ebenso machen, dann spart man sich sogar noch das 1671er-Verfahren. 

Das ist eine perverse Rechtsanwendung und weitere Diskriminierung der Kinder, denen über diese weitere Norm auch zukünftig die Väter genommen werden.

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ist es ein Zufall, dass Sie und die bei der vorzeitig beendeten Studie federführende Mitarbeiterin des DJI den gleichen Nachnamen führen?

Ja

@ Gerhard Raden

Den Vergleich mit dem Ku-Klux-Clan empfinde ich als beleidigend. Was soll das?

 

Herr Burschel, den Ku-Klux-Klan Vorwurf beziehe ich tatsächlich eher auf die zuletzt genannten.

 

Das sollte aus meinem Beitrag aber eigentlich auch ersichtlich sein.

 

Denn halte ich den Vergleich keineswegs für unpassend, denn auch der ku-Klux-Klan steht, wie diese OLGs und weite Teile der deutschen Justiz für Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung.

Sie wohl eher aus Unsicherheit, die beiden OLG-Senate aber aus innerster Überzeugung.

 

Ich bin aber auch selbstverständlich bereit, meine Argumente auf rein sachlicher Ebene zu diskuitieren und freue mich auf ihre inhaltliche Erwiderung.

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Sehr geehrter Herr Richter Burschel:

gehen Sie konform mit mir, wenn ich den Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 dahingehend interpretiere, dass die bisher vertretene Rechtsmeinung:

"Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, daß eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte."

(z.B. (BGH XII ZB 3/99; FamRZ 99, 1646, 1647) aus Gründen der Menschenrechte, auch des Elternrechtes und Diskriminierungsverbotes des GG rechtswidrig ist?

 

aus 1 BvR 420/09 RN 68

"Unter (...) Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern und des Kindes ist es (...) mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber de[m] Vater eines nichtehelichen Kindes [die gerichtliche] Einzelfallprüfung [zum] Zugang auch zur alleinigen Sorge verwehrt hat.

(...) gerichtlichen Einzelfallprüfung ist aber dem Elternrecht der Mutter des nichtehelichen Kindes ebenfalls hinreichend Rechnung zu tragen.

Ihr die Sorge zu entziehen, ist nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Weniger einschneidend in das Elternrecht der Mutter als der Entzug der elterlichen Sorge wäre eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern.

Deshalb ist auch in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern angezeigt sein könnte, die dem Kindeswohl nicht abträglich ist. Sofern dies der Fall ist, hat zur Wahrung des mütterlichen Elternrechts eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zu unterbleiben. Ansonsten können gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen."

Diese Aussagen zum mütterlichen Elternrecht beziehen sich nach Darstellung des BVerfG (sonst wäre im nächsten Schritt der Verstoß auch gegen das Diskriminierungsverbot zu prüfen und festzustellen) analog auch auf das väterliche Elternrecht, so dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis eindeutig bestimmt ist.

 

Damit geht ein ganz tiefgreifender Paradigmenwechsel einher, der mich Ihre Verwirrung (?) verstehen lässt und die Haltung des BGH ad absurdum führt!

Mütter sind nicht a priori bessere Eltern, Väter nicht von vornherein zweitrangig, das sagen uns schon die Gefühle (unsere, die der Kinder, die eigentlich auch der meisten Mütter),

lange auch die Menschenrechte, inzwischen auch die gesprochenen Grundrechte Deutschlands, bald auch die Amtsgerichte,

in 50 Jahren vieleicht auch die Protagonisten der Jugendhilfe und sogenannten "Scheidungsindustrie".

 

Hilfreich wäre es, das auch so laut so zu sagen und festzustellen, dass die Aufforderung (ebenfalls des BGH) in XII ZB 158/ 05 (http://lexetius.com/2007,4029)

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-) verantwortlich ist.“

von interessierten AnwältInnen und von diesen beratenen ElternTeilen (!) als Aufforderung (!)zur „völligen Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern“ aufgefasst wird, da es dann ja belohnt wird

und damit der Bundesgerichtshof für diese tausendfache unzweifelhafte Gefährdung des Kindeswohls an sicheren Beziehungen zu beiden Eltern als Verantwortlicher klar wird!

„Die Unfähigkeit, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu erzielen, zeige sich insbesondere in der Frage des Umgangsrechts. Die Mutter verstoße gravierend gegen ihre Verpflichtung, einen persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu gewährleisten. Auch wenn diese totale Verweigerungshaltung nicht durch objektive Umstände nachvollziehbar und demzufolge auch nicht billigenswert sei, bestehe keine andere Möglichkeit, als die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.“

.. wohlgemerkt gegen den Vater, zu dem das Kind dann weder Kontakt, noch seine Fürsorge hat.

...was denken Sie, was eine „hochstrittige Mutter“ daraus folgert?
… was denken Sie, was eine „unentschiedene Mutter daraus folgert?
… was denken Sie, was eine „feministische“ Anwältin daraus folgert?
 
Das BVerfG hat auch festgestellt:

(RZ 61 unten)

„Die hierzu durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund ständiger Befassung mit der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder über Erfahrungen zur Motivation von Müttern verfügen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vorliegenden Ergebnisse der Befragungen von Müttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohlerwägungen häufig auch persönliche Wünsche der Mütter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes führen. So wurde oftmals als Begründung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 12 ff.).“

Der Weg ist doch klar: Man(Frau) verweigert die Kommunikation, schlimmer noch den Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil(Vater), um dann das gerade ungerechtfertigter weise „weggeteilte“ Sorgerecht wieder alleine zu besitzen!

Was sagt uns das über die Familienjustiz?

Was bedeutet das für die Familienjustiz?

 

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@ octavianus

Aus meiner Sicht vermischen Sie hier unterschiedliche Dinge.

BGH FamRZ 1999, 1646 ist ein Jahr nach der Kindschaftsrechtsreform 1998 ergangen und betrifft den Fall der beantragten Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Ehe oder Sorgerechtserklärung) nach § 1671 BGB. Der BGH hat zu dem Regel-Ausnahmeverhältnis eine vertretbare Auffassung geäußert, andere (z.B. ich) vertreten eine andere Auffassung. Das macht die Auffassung des BGH aber nicht rechtswidrig. Ob der BGH heute noch einmal genauso entscheiden würde, ist im Übrigen eine andere Frage.

In geschätzten 98 – 99% aller Fälle wird bei einer Trennung das gemeinsame Sorgerecht beibehalten. Das gemeinsame Sorgerecht ist daher im Trennungsfall zumindest statistisch der Regelfall (mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge lösen sich indes die Probleme, zum Beispiel Umgang, nicht von allein).

Hier geht es um die Begründung der gemeinsamen Sorge bei Weigerung der Mutter, eine Sorgerechtserklärung zu unterzeichnen. Das ist ganz etwas anderes.

M.E. sollte ein zukünftiges Gesetz zwischen Neu- und Altfällen unterscheiden. Man könnte z .B. regeln, dass für alle ab dem 01.01.2011 geborenen Kinder (natürlich nach Klärung der Vaterschaft) gemeinsame Sorge eintritt. Wer das nicht möchte (egal ob Mutter oder Vater), soll einen Antrag nach § 1671 BGB stellen.

Für Altfälle scheint mir ein solcher Automatismus nicht vertretbar. Hier hat eine Kindeswohlprüfung (nach vom Gesetzgeber vorzugebenden Kriterien stattzufinden.

Ihr Beitrag bestätigt mich im Übrigen in meiner Auffassung, dass der Gesetzgeber hier so rasch wie möglich tätig werden muss.

Hopper schrieb:

Für Altfälle scheint mir ein solcher Automatismus nicht vertretbar. Hier hat eine Kindeswohlprüfung (nach vom Gesetzgeber vorzugebenden Kriterien stattzufinden.

...

Ihr Beitrag bestätigt mich im Übrigen in meiner Auffassung, dass der Gesetzgeber hier so rasch wie möglich tätig werden muss.

 

Und ihr Beitrag bestätigt mich in meiner Auffassung, dass mein Vergleich mit dem Busfahrer zutreffend ist.

 

Leute die schon vor dem 1.1.2011 schwarz waren, dürfen auch weiterhin nicht in den Bus. Zumindest nicht solange sie nicht bewiesen haben mit Weißen "gleichwertig" zu sein oder dem Bus "dienlich" zu sein.

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@ Hans-Otto Burschel:

Die Aussage über die Rechtswidrigkeit des BGH-Beschlusses BGH FamRZ 1999, 1646 (der ja bisher immer noch als ständige Rechtsprechung galt) bezieht sich latent auf die theoretische Situation seit dem Verfassungsgerichtsbeschluss aus 2003,

explizit aber auf die Situation nach dem Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 420/09 (http://tinyurl.com/37j7r83).

Die Haltung des BGH ist in der Rechtslage seit dem 21.7.2010 rechtswidrig.

 

Da bewertet das Verfassungsgericht selber in RN 68 die Begründung der Sorge für den Vater nach § 1672 BGB  in Abwägung zur (Un)Möglichkeit, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, vermischt also auch "unterschiedliche Dinge",

denn natürlich berührt die Begründung ebenso wie die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterschiedliche konkurrierende Rechte (und Pflichten).

 

Aus den Statistiken zu (strittigen?) Sorgerechtentscheidungen vor Gericht

(in ca. 10-25% der entschiedenen Fälle nur Verbleib der Gemeinsamen Sorge)

ergibt sich übrigens, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtes für die Familiengerichte schon einen Paradigmenwechsel ausmacht.

 

In Durchschau der Familiengerichtsstatistiken für 2008 ist die Schätzung der juristischen Aufhebung der Gemeinsamen Sorge für jedes Kind eher

bei über 10% bei Ehescheidung und

bei knapp 8% (zusätzlich zu schon über 50% vorbestehend alleiniger Sorge) für nichteheliche Kinder!

(Quelle: http://tinyurl.com/yztfa5u)

 

Die Warnung vor einen strittigen (diskriminierenden) Verlust der von der Mutter ja ganz oft gar nicht gewollten Gemeinsamen Sorge ist also keinesfalls nur auf seltene Einzelfälle bezogen, wie von Ihnen ("98 – 99% aller Fälle" i.e. nur 1-2% seien aufgehoben) geschätzt und suggeriert.

Vielmehr ist es bisher immer noch so, dass ein Antrag (eines Elternteiles) mit hoher Wahrscheinlichkeit (75-90%) zur Aufhebung der Gemeinsamen Sorge führt,

d.h. die Gemeinsame Sorge hängt in großem Masse von der Entscheidung der Eltern (mit- oder gegeneinander) a priori ab (was ja so akzeptabel wäre),

wird aber in der Richtung dabei von der (alleinigen) Entscheidung der Mutter bestimmt (was das BVerfG jetzt gerügt hat)!

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Nach der von Ihnen verlinkten Statistik (dort S. 46) wurde bei 69.439 Scheidungsverfahren (mit Beteiligung minderjähriger Kinder) nur in 7.733 Fällen ein Sorgerechtsantrag gestellt. Von diesen Verfahren verblieb es bei 1.864 Fällen bei der gemeinsamen elterliche Sorge. Zu streitigen Entscheidungen kam es also in 8,45 % aller Scheidungen.

Ok, ich habe mich verschätzt, gleichwohl ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidun heute die Regel

 (zusätzlich zu schon über 50% vorbestehend alleiniger Sorge) für nichteheliche Kinder!

Woher stammt diese Zahl?

Worauf wollen Sie hinaus?

Soll die gemeinsame Sorge absolut unauflöslich sein?

Pardon, ich bin kein studierter Jurist, aber diese Diskussion ist m.E. z.T. ziemlich weit von der Realität entfernt.
Gesetze und ihre Auslegungen sollen doch allgemeinverständlich sein, oder?
Da behauptet doch ein Amtsgerichtsdirektor unter Verschweigung der anderen Hälfte der zum Erkennen der Wahrheit notwendigen Fakten ( was diese Definition laut Duden ergibt, schauen Sie bitte selbst nach ), daß dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht zusteht.
Seit wann richtet sich ein Funktionsträger eines AG nach den vorsätzlich falsch in die Öffentlichkeit lancierten Straßenweisheiten?
So weit mir bekannt ist, gibt es ein Naturalrecht des Kindes auf Unterhalt durch beide Eltern. Dieses schließt die Sorgepflicht der Eltern mit ein.
Es umfasst die Pflicht der Eltern, das Kind zu ernähren, zu bekleiden, zu beherbergen, zu fördern, zu begrenzen, zu beschützen u.s.w. und vor allem den dazu unabdingbar notwendigen Umgang wahrzunehmen.
Da steht überhaupt nichts von Sorgeberechtigung versus Umgangsberechtigung!
Noch nicht einmal etwas von Vater und Mutter!
Es gibt kein männliches Recht und kein weibliches Recht!
Es gibt ganz klare Regelungen!
Und was der Spruch soll, das Gericht müßte die Kindeswohltauglichkeit eines Elternteiles vermuten, ist mir völlig rätselhaft.
Wie kommen sie darauf?
Die übergeordnete Gesetzesregelungen Deutschlands, Europas und auch der UNO sowie das Völkerrecht gehen eindeutig davon aus, daß die gemeinsame Sorge beider Eltern i.d.R. dem Kindeswohl ( genauer gesagt, der bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen des Kindes, die deutsche Übersetzung ist insofern fehlerhaft ) am besten entspricht.
Selbst unser BVerfG hat dies ( ungern aber eindeutig ) bestätigt.
Schon vergessen?
Unklar und Verfassungswidrig war der Versuch, daran herumzudeuteln und mit dem §1626a i.V.m. §1672 BGB ein Geschlechterrecht durch die Hintertür einzuschleusen, das dem Kindeswohl ganz klar abträglich war.
Was soll dieser Genderwahn?
Es kann und darf nicht um die Rechte von Elternteilen ( noch dazu eines bestimmten Geschlechts ) gehen, sondern ausschließlich um das Recht des Kindes auf Unterhalt durch beide Eltern.
Besitzstandsdenken ist hier völlig fehl am Platze!
Klare und vernünftige Gesetze sind nicht in Zweifel zu ziehen sondern anzuwenden und im Falle von Unklarheiten oder Fehlern diese entsprechend bekannt zu machen und auf deren Beseitigung bzw. Korrektur hinzuwirken, nicht umgekehrt.
Dazu verpflichtet Sie Ihr Amtseid, Herr Burschelt und ich finde es ziemlich peinlich, daß ich als absoluter Laie sie mit meinem bescheidenen Wissen darauf hinweisen muß.
Oder gehören Sie zu jenen Richtern, die die Hierarchie der Gesetze von unten nach oben auslegt?
Die glauben zuerst kommt die ZPO, dann die restlichen deutschen Gesetze und als niedrigstes das Völkerrecht,
wie es im Moment bei einigen in Mode zu sein scheint?
Ich persönlich, als Laie, der ich nunmal bin, setze zuoberst die Logik und den gesunden Menschenverstand, dann die natürlichen Rechte ( zuoberst die der Kinder, da nicht sie für ihre Existenz verantwortlich zu machen sind, sondern wir ),
dann vom Völkerrecht über die Un-crc, UN-hrc, die EMRK, das GG u.s.w. abwärts.
Scheint in Deutschland irgendwie nicht so richtig beliebt zu sein, habe ich den Eindruck.

Mit freundlichen Grüßen
F. Mahler

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Herr Burschel,

sie schreiben oben:

""Für Altfälle scheint mir ein solcher Automatismus nicht vertretbar. Hier hat eine Kindeswohlprüfung (nach vom Gesetzgeber vorzugebenden Kriterien stattzufinden.""

 

Sie können heute nicht ignorieren, dass Kindeswohlprüfungen oft von Personen durchgeführt werden, welche einer ideologisch vorbelasteten Berufsgruppe angehören, allzu oft auch durch lange Rechtsstreite finanzielle Interessen den Vorrang geben vor Kindeswohlsein.

Auch sie haben wohl Expertisen lesen müssen, bei denen selbst der krankeste Menschenverstand nichts mehr versteht.

Wenn man ihrer obigen Meinung folgen würde, wäre die Situation für alle Altfälle unverändert, da die beurteilenden Personen die Gleichen sind und wohl alles unternehmen werden, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, zumeist dem Vater, sein Recht auf gemeinsames Sorgerecht streitig zu machen.

Saulus würde nicht zum Paulus, wenn man von diesen Personen verlangen würde, zu begründen, warum dem Vater, seltener, der Mutter, das nachträglich automatisch erteilte Sorgerecht wieder abzuerkennen sei. Nur bräuchten sie dann vielleicht endlich mehr Argumente als die heute üblichen  und Standardsätze, über die niemand mehr nachdenkt und denen  Gerichte allzu gerne blind folgen.

Mit freundlichem Gruss

Gerhard Spa

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Sehr geehrter Herr Burschel,

 

ist Ihre Frage mittlerweile geklärt? Gemeinsames Sorgerecht, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht oder es dem Kindeswohl dient? Was gilt denn nun?

 

Können Sie mir dies bitte beantworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Heidrich

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Na jedenfalls haben die meisten Richter anscheinend ihren Weg gefunden:

Da wo die Mutter früher einfach nur Nein zum Antrag auf GSR sagen brauchte, muss sie heute erst den Umgang boykottieren, damit die dann erforderliche Umgangsklage des Vaters als Nachweis für unauflöslichen Streit zwischen den Eltern herangezogen werden kann um damit dann die Ablehnung des GSR begründen zu können.

 

Eine echte Verbesserung der Menschenrechtssituation in Deutschland und sicher genau das, was EGMR und BVerfG erreichen wollten.

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Warum wird das gültige, vorstaatliche Recht in Deutschland nicht anerkannt, obwohl die Anerkennung  spätestens am 10.07.2010 offiziell in Kraft trat, nicht umgesetzt.?

Das Kind hat das Recht auf Unterhalt, in allen Facetten der elterlichen Sorge, durch beide Eltern in gleichem Maße, ohne Ansehen deren Geschlechts!

Das ist geklärt und in Völkerrecht, UNmrk, UNkrk, EMRK festgestellt und niedergeschrieben.

Kein Staat kann dieses Recht überhaupt nur verleihen oder entziehen.
Eingriffe sind nur minimalinvasiv in einem ganz bestimmten Ausnahmefall erlaubt, nämlich um Gefahren für dieses Recht, nach Versagen aller anzubietenden Hilfen, kurzfristig abzuwehren.

Selbst das GG versucht dies, wenn auch äußerst ungeschickt und sicherlich korrekturbedürftig, auszudrücken.

Noch mal: Warum weigert sich Deutschland, als einer der Kernstaaten Europas, zu Rechtsstaat zu werden?

 

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In Beantwortung ihrer Frage Herr Mahler, könnte ich mir gut vorstellen, daß es finanzielle Gründe sind.

Letztlich geht es doch um die Ungleichbehandlung in Deutschland zwischen ehelichen und unehelichen Kinder. Der einzige Unterschied ist die Ehe. Mit der Ehe werden gegenseitige Unterhaltsansprüche bei Trennung begründet. In Höhe dieser Unterhaltsansprüche minimiert sich die Sozialleistung von Jobkomm. Es geht um jährliche Einsparungen von mehreren Millionen. Diese Ungleichbehandlung soll die Menschen abschrecken nicht zu heiraten.

Was der deutsche Staat den unehelichen Kindern damit antut ist ....... Auch nichteheliche Kinder haben gleichberechtigte leibliche Eltern verdient. Die von Professor Proksch festgestellte heilsame Wirkung des Gemeinsamen Sorgerechtes sollte für alle Kinder gelten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael heidrich  

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Sehr geehrter Herr Richter Burschel,

Danke für ihren Einsatz!

Wenn ich den neuen Gesetzesentwurf zum gemeinsamen Sorgerecht richtig verstehe, dann soll wohl künftig nur noch geprüft werden, ob eine Kindesgefährdung ausgeschlossen werden kann. Es soll demnach nur noch eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden.

Gilt dies erst nach Verabschiedung des Gesetzes? Was gilt jetzt, bzw soll man jetzt klagen oder noch warten? Um Rückantwort wird höflich gebeten. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Heidrich

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