Volle Terminsgebühr bei Klagerücknahme in Säumnissituation

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.08.2010

Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, zu dem die Gegenseite nicht erschienen ist, lässt ein 1,2-fache Terminsgebühr entstehen - so zutreffend das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 2.8.2010 - 5 Ta 135/10. Denn die Voraussetzungen des Vergütungstatbestandes Nr. 3105 VV RVG liegen nicht vor, da weder ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils noch ein bloßer Antrag zur Prozess- oder Sachleistung gestellt wurde, der Vergütungstatbestand Nr. 3105 VV RVG ist auch nicht erweiternd auf die zu entscheidende Konstellation auszulegen.

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2 Kommentare

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Fehlt da nicht im ersten Satz das Wörtchen "nicht" vor dem Wort "entstehen".

Wenn die Voraussetzungen von Nr. 3105 nicht gegeben sind, wieso soll dann die Gebühr anfallen?

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Nr. 3105 ist die niedrigere Gebuehr (0,5-fach), die bei Versaeumnisurteilen anfaellt.

Wenn Nr. 3105 nicht einschlaegig ist, gibt es fuer den Termin gem. Nr. 3104 eine 1,2-fache Gebuehr.

 

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