Google Street View: Verpixelter Start in die deutsche Datenschutzhölle

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 12.08.2010

Armes Google: "Street View" ist in Deutschland (und nicht nur hier) mittlerweile zum Reizwort geworden. Dabei soll Street View doch eine weitere "Killer-Applikation" von Google werden und nach aller Voraussicht wird der Erfolg trotz aller Widerstände auch kommen.

Zunächst aber ist die Empörung groß über den angekündigten Deutschland-Start und wieder einmal wird gefordert, jetzt aber schnell die Gesetze zu verschärfen - als ob das Thema nicht schon seit langem bekannt wäre.

Pragmatische Hilfe bietet das Bundesministerium für Verbraucherschutz und bietet besorgten Hauseigentümern und Mietern Musterwiderspruchsschreiben in WORD und als PDF zum Download an. Dem Vernehmen nach wollen mehrere Politiker der Abbildung ihrer Häuser bei Street View widersprechen, allen voran Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner. Auf den Widerspruch hin - so die Zusage von Google - werden die Objekte verpixelt und damit unkenntlich gemacht.

Ganz in der Minderheit sind zur Zeit die Fürsprecher von Google: So hält Thomas Darnstädt in SPIEGEL ONLINE die deutsche Angst vorm bösen Google-Blick für lächerlich und sieht Deutschland gar als "Datenschutzhölle" für Google, das zwar als "Datenmonster" gelte, "ruppige Methoden an den Tag lege", aber auch als "unsympathisches Unternehmen" im Rechtsstaat seine Geschäfte betreiben könne, solange niemandes Rechte verletzt werden.

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3 Kommentare

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Ich frage mich ehrlich gesagt, was das alles mit "Datenschutz" zu tun hat. Ich kann keinen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften durch den Dienst erkennen. Das Argument der Kamerahöhe kann mich ebenfalls nicht überzeugen, da die Panoramafreiheit nunmal keine solche Einschränkung kennt. Der einzige rechtliche Ansatzpunkt über den man diskutieren könnte ist meiner Meinung nach § 201a StGB. Aber selbst da habe ich so meine Zweifel, wenn die Personen unkenntlich gemacht werden. Dafür ist allerdings wohl in der Tat eine Unkenntlichmachung des Gesichts nicht ausreichend, da Personen auch durch andere Merkmale identifizierbar sind.

@ Kollegen Stephan Schmidt: In der Tat tun sich die Datenschützer schwer mit einer rechtlichen Handhabe. Das könnte sich mit der Gesetzesnovelle aber ändern - sofern sie kommt.

Greift § 201a StGB, wenn die Kamera Bilder über die extra-hohe und blickdichte Thujenhecke (soll ja in Deutschland gar nicht so selten sein) macht? Das ist übrigens ein entscheidender Unterschied zu den USA: Dort gibt es häufig auch in wohlhabenden Wohngebieten weder Gartenzaun noch Hecke, sondern freien Blick in den Vorgarten und zum Haus.

Jede Privatperson die mit einem drei Meter hohen Stock durch die Gegend läuft und damit über fremde Hecken auf fremde Grundstücke, in fremde Wohnungen und Häuser hinein fotografiert würde wohl umgehend erkennungsdienstlich, auch wg. § 201a StGB, behandelt, erst Recht wenn diese Person das systematisch in einer ganzen Einfamilienhaussiedlung täte, und Google soll das bundesweit dürfen? Wohl nicht wirklich...

 

Auch ist die Unkenntlichmachung der Personen nicht ausreichend, diese sind nach wie vor in der Gesamterscheinung zu erkennen, Google begründet das mit nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten, was freilich kein Argument ist, denn entweder muss Google diese Möglichkeiten schaffen, ggfs. auch durch manuelle Unkenntlichmachungen aller abgelichteter Personen oder eben schlicht Bilder mit Personen darauf nicht verwenden.

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