Das Verdikt der formellen Fehlerhaftigkeit

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 11.08.2010

Eine Säule des Mieterschutzes stellt das Formerfordernis dar, dass in der Wohnraummiete insbesondere in §§ 554 Abs. 3, 558a, 559b, 568, 569 Abs. 4, 573 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommt. Danach muss der Vermieter in der Regel seine Rechtsausübung begründen bzw. erläutern.

Selbst ehemalige BGH-Richter stellen in der Zwischenzeit eine Tendenz des VIII. Senats fest, materiell-rechtlich wirksame Entscheidungen nicht an überzogenen formellen Anforderungen scheitern zu lassen (Beyer, GE 2009, 944, 952). Hieraus wird zustimmend eine „Liberalisierung“ des Wohnraummietrechts gefolgert, was die rechtliche Stellung der Mieter verschlechtern soll (Lehmann-Richter, IMR 2010, 217). 

Diese Einschätzung trifft die Wahrheit nicht ganz: die unübersehbare Tendenz (vgl. z.B. BGH v. 17.3.2010 – VIII ZR 70/09, NZM 2010, 400) zeigt, dass der bisherigen strengen Anwendung von Formvorschriften, die insbesondere durch die Instanzgerichte geprägt ist, ein falsches Verständnis zugrunde liegt. Es muss also nichts liberalisiert werden. Es reicht aus, wenn sich die Gerichte auf Rechtsanwendung konzentrieren: Mieterschutz soll die Rechtsausübung des Vermieters nicht verhindern, sondern den Mieter vor einer Rechtsausübung schützen, die mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht.

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