BGH bestätigt: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Wiedereinsetzung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.08.2010

Ich hatte schon hier darüber berichtet:

Fehlt die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelsbelehrung, so führt dies bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwalt muss die Fristen selber kennen.

So sieht es auch der BGH:

Bei einem rechtsunkundigen Beteiligten kann ein Verschulden insbesondere dann entfallen, wenn ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (vgl. Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 17 Rdn. 24 ff.; Prütting/Helms/Ahn-Roth aaO § 17 Rdn. 24 jeweils m.w.N.). Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird deswegen ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Wenn der Beteiligte allerdings anwaltlich vertreten ist, ist der Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet und verhindert eine Wiedereinsetzung (Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG § 17 Rdn. 25). Mit der Neuregelung des § 39 FamFG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen (BGHZ 150, 390, 396 = NJW 2002, 2171, 2173). Zugleich hat der Gesetzgeber aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert (BGH Be-schluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 - NStZ 2001, 45 und BGHZ 150, 390, 399 = NJW 2002, 2171, 2174). Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen.

BGH Beschluss v. 23.06.2010 - XII ZB 82/10

Sollte der Rechtsanwalt seinen Fristenkalender von einer Angestellten führen lassen (was er grundsätzlich darf) sollte er diese dringend davor warnen, sich auf die Fristen in der gerichtlichen Rechtsbehelsbelehrung zu verlassen.

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