Betriebsratsmitglieder dürfen nicht zum Arbeitskampf aufrufen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.08.2010
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBetriebsratArbeitskampfStreik3|8016 Aufrufe

§ 74 BetrVG stellt Betriebsratsmitglieder, die zugleich gewerkschaftlich organisiert sind, im Arbeitskampf vor eine schwierige Aufgabe. Eindeutig geregelt ist, dass Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig sind, dass hierdurch jedoch Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien nicht berührt werden (Absatz 2). Absatz 3 bestimmt ferner, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Damit ist klargestellt, dass auch Betriebsratsmitglieder sich aktiv am Arbeitskampf beteiligen dürfen, nur eben nicht gerade in dieser Eigenschaft.

Ein aktueller Beschluss des LAG München (vom 6.5.2010 - 3 TaBVGa 10/10) gesteht dem Arbeitgeber bei Verstößen einen Unterlassungsanspruch (hier: im Verfahren der einstweiligen Verfügung) zu. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats hatte unter Angabe seiner Funktion an alle Gesamtbetriebsratsmitglieder und weitere Betriebsratsmitglieder von einer privaten, aber dem Anschein nach dienstlichen E-Mail-Adresse aus eine E-Mail versandt, mit der er die Adressaten zur Verteilung eines gewerkschaftlichen Aufrufs zur Beteiligung an einem gegen den Arbeitgeber gerichteten Arbeitskampf und zur Verhinderung von Streikbruch-Arbeit aufgefordert hatte. Dies stellt nach Überzeugung des Gerichts einen massiven Verstoß gegen das in § 74 BetrVG geregelte Arbeitskampfverbot dar. Der Arbeitgeber war daher zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt. Dass die E-Mail als "VERTRAULICH" gekennzeichnet war, änderte nichts an dieser Beurteilung, da sich der Arbeitgeber die Kenntnis dieser Mail und ihres Inhalts nicht durch aktives Tun verschafft hatte.

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3 Kommentare

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Die Entscheidung ist überholt und weicht insbesondere in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des siebten Senats vom 17.03.2010 (7 ABR 95/08) ab. Dort sagt das BAG unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (wie es seit der Neubesetzung des siebten Senats "gute" Tradition ist), dass § 74 BetrVG keine Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers ist. Es ist erstaunlich, dass das LAG München dies nicht berücksichtigt hat.

Das BAG meint in dieser Entscheidung weiter, dass ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat unter keinen Umständen in Betracht kommt. Mich wundert, dass diese Entscheidung bislang so wenig Beachtung gefunden hat. Sie führt im Ergebnis dazu, dass der Betriebsrat Narrenfreiheit genießt. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeiten mehr, sich gegen eine Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu wehren.

Insgesamt ist die Entwicklung in der Rechtsprechung des siebten Senats seit der Übernahme des Vorsitzes durch Herrn Linsenmaier höchst besorgniserregend.

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@ Bienenstich

So schnell würde ich die Position nicht räumen. Der Beschluss des BAG vom 17.03.2010 betrifft nur die (partei)politische Betätigung des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, nicht aber den in Satz 1 geregelten Arbeitskampf. Ob der Siebte Senat sich zum Arbeitskampf genauso positioniert, steht noch nicht fest. Immerhin schlüge er damit nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Betriebsrat eine scharfe Waffe aus der Hand.

Im Übrigen muss man dem LAG München zugute halten, dass am 06.05.2010 nur die Pressemitteilung des BAG (Nr. 21/10), nicht aber der Beschluss selbst veröffentlicht war. Daher ist es eher weniger erstaunlich, dass das LAG München den Rechtsprechungswandel des Siebten Senats nicht berücksichtigt hat.

@Prof. Rolfs:

Auf der anderen Seite ist das Kernargument des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls nach meinem Verständnis, dass der Betriebsrat nicht vermögensfähig ist und ein etwaiger Vollstreckungstitel gegen den Betriebsrat daher nicht vollstreckungsfähig wäre. Dieses Argument gilt für § 74 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG gleichermaßen. Für Unterlassungsansprüche gegen den (vermögensfähigen) Arbeitgeber trifft dies nicht zu, so dass nach meinem Verständnis der Betriebsrat (um in Ihrem Bild zu bleiben ;-)) nach wie vor über ein gut gefülltes Waffenarsenal verfügt, während der Arbeitgeber mit Wasserpistolen (einem Feststellungsantrag, dem, nachdem das Verfahren nach 4 Jahren beim BAG gelandet ist, das Feststellungsinteresse fehlt oder einem Auflösungsantrag, dem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betriebsrat neu gewählt ist, was bis zu einer etwaigen Entscheidung des BAG stets der Fall sein dürfte) vorlieb nehmen muss,

Wenn ich das richtig erinnere, hieß es in der Pressemitteilung auch, dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat grundsätzlich (somit auch außerhalb des § 74 BetrVG) nicht in Betracht kommt. Da die Pressemitteilungen per E-Mail versandt werden, hätte ich schon erwartet, dass das LAG München dies zumindest erwähnt.

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