Entschädigung bei diskriminierender Kündigung?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.08.2010

Gemäß § 2 Abs. 4 AGG gelten bei diskriminierenden Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen Kündigungsschutz. Das BAG hat bislang offen gelassen, ob aus dieser Vorschrift folgt, dass der Arbeitnehmer lediglich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen, nicht aber auch Schadensersatz und/oder Entschädigung nach § 15 AGG geltend machen kann (BAG 22. 10. 2009 NZA 2010, 280).

Nun ist das LAG Bremen vorgeprescht: § 2 Abs. 4 AGG stehe einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Der Arbeitnehmer sei deshalb auch nicht dazu gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung sei bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können (LAG Bremen, Urt. vom 29.06.2010 – 1 Sa 29/10).

Jedenfalls der letzte Satz dieser Pressemitteilung ist merkwürdig: Wenn die Kündigung diskriminierend ist, kann der Arbeitnehmer sich natürlich auch in der Probezeit dagegen wehren, zwar nicht auf § 1 KSchG gestützt, wohl aber auf § 242 BGB (so schon BAG 23. 6. 1994 NZA 1994, 1080).

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