Loddars Blitzscheidung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.07.2010
Rechtsgebiete: HärtescheidungFamilienrecht3|4038 Aufrufe

Lothar Matthäus ist sauer.

Während seine Ehefrau Liliana in eindeutig zweideutiger Position mit ihrem neuen lover auf dessen Yacht räkelte, smste sie an ihren Gatten:

Hallo Schatz, wir sind am Strand beim Shooting und ich bin voll fertig. Es ist so heiß, haben gerade Mittagessen, hoffe dir geht’s gut mein Liebling. kuss, miss you

Nun will Lothar die Blitzscheidung (hier die möglicherweise seriöse Quelle)

Nun weiß ich leider nicht, wo das holde Paar seinen letzen Wohnsitz hatte (der Lothar wechselt den Arbeitsplatz so oft, Kamerun wird jetzt wohl doch nichts) und welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt.

Nach deutschem Recht kommt eine Scheidung mit einer Trennungszeit unter einem Jahr nur in Betracht, wenn die wenn das Festhalten an der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten begründet sind, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 II BGB).

Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss unzumutbar sein, auch nur einen Tag länger mit dem anderen verheiratet zu sein.

Anerkannt als Härtegründe wurden unter anderem:

  • Tätlichkeit und ernsthafte Bedrohungen
  • Aufforderung zum Geschlechtsverkehr mit Dritten
  • Misshandlungen des anderen Ehegatten und der Familienmitglieder; 
  • Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte nach Trennung 

Kein Härtegrund soll vorliegen bei

  • Homosexualität
  • Geisteskrankheit bzw. Demenz des Ehegatten
  • Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts
  • bloße Ablehnung der Ehe und des Ehegatten 

Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht als solche stellt keinen Härtegrund dar, maßgebend sind die Gründe des Einzelfalls und insbesondere die Begleitumstände. Lehnt der Ehepartner aufgrund der Aufnahme der ehewidrigen Beziehung zu einem anderen seinen Ehegatten ab und leidet dieser psychisch dauerhaft hierunter, kann eine Härtefallscheidung begründet sein (Heuel/Hebbeker in juris/PK § 1565 RN12)

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3 Kommentare

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Die Zuständigkeit Ihres Amtsgerichts scheint wohl außerhalb des irgendwie Wahrscheinlichen zu liegen. Schade, eigentlich. Oder? ;-)

Wenn sich herausstellt, dass ein Ehepartner eine Weichbirne ist, die sich bei jeder Gelegeheit bei der Bild ausheult, das muss doch als Härtegrund anerkannt werden.

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@ Carsten R. Hoenig

ja, schade. Aber nicht mal der hiesige SV Wacker 04 wollte ihn als Trainer

@ Gerd

ja, aber nur für Liliana, nicht für Loddar

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