Warnung an säumige Väter: Keine Restschuldbefreiung bei Unterhaltspflichtverletzung
von , veröffentlicht am 19.07.2010Der Vater zahlte keinen Unterhalt. Er wurde deswegen wegen Unterhaltspflichtverletzung rechtkräftig verurteilt
Das Kind nahm Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch, das Land leitete den Anspruch auf sich über.
Der Vater ging in Privatinsolvenz.
Das Land meldete die Forderung als unerlaubte Handlung zur Tabelle an (§ 302 Nr. 1 InsO) und widersprach der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner Unterhaltspflichtverletzungen begangen habe und seine, des Gläubigers, Forderungen bei Durchführung des Insolvenzverfahrens deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen wären.
Zu Recht sagt der BGH (erneut):
§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.
Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.
BGH v. 11.05.2010 - IX ZB 163/09 = BeckRS 2010, 14818
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenKant kommentiert am Permanenter Link
Darf man fragen, warum ein solcher Fall, der m.E. eindeutig ist, da bereits entschieden, erneut vor dem BGH behandelt wurde?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
wohl deshalb, weil erstmals nicht das Kind, sondern eine "UVG-Behörde" den Anspruch geltend gemacht hat