Warnung an säumige Väter: Keine Restschuldbefreiung bei Unterhaltspflichtverletzung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.07.2010

Der Vater zahlte keinen Unterhalt. Er wurde deswegen wegen Unterhaltspflichtverletzung rechtkräftig verurteilt

Das Kind nahm Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch, das Land leitete den Anspruch auf sich über.

Der Vater ging in Privatinsolvenz.

Das Land meldete die Forderung als unerlaubte Handlung zur Tabelle an (§ 302 Nr. 1 InsO) und widersprach der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner Unterhaltspflichtverletzungen begangen habe und seine, des Gläubigers, Forderungen bei Durchführung des Insolvenzverfahrens deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen wären.

Zu Recht sagt der BGH (erneut):

§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.

Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.

BGH v. 11.05.2010 - IX ZB 163/09 = BeckRS 2010, 14818

   
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2 Kommentare

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Darf man fragen, warum ein solcher Fall, der m.E. eindeutig ist, da bereits entschieden, erneut vor dem BGH behandelt wurde?

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