3% Teilungskosten sind angemessen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.07.2010

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Was aber ist angemessen?

Die – soweit ersichtlich – erste Entscheidung hierzu hat das OLG Stuttgart (Beschluss v. 25.06.2010 - 15 UF 120/10) getroffen.

Die Versicherung hatte in ihrer Auskunft Teilungskosten in Höhe von 3% (mind. aber 100 €, maximal 500 €) geltend gemacht und die Kalkulation erläutert.

Dem Amtsgericht war das zu viel, es kürzte auf 2%.

Das OLG Stuttgart billigte dagegen die Rechnung der Versicherung

Danach kann unter Berücksichtigung von Sachbearbeiterkosten für jede interne Teilung von 161,10 € (3 Stunden x 53,70 €) zuzüglich Kosten für die EDV, das Drucken und den Versand sowie vertragsspezifischem Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos und die Übertragung des Ausgleichswerts von mindestens 250 € bis 300 € für jeden Vorgang ausgegangen werden. Da die erhobenen Kosten von 3%, mindestens 100 € diesen Aufwand bei geringen Ehezeitanteilen bei weitem unterschreiten, ist es zulässig, dass die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. einer Mischkalkulation einen Kostenanteil von 3%, höchstens 500 € zugrundelegt. Damit sind sowohl die Interessen des Versicherungsunternehmens als auch die der Versicherten in ausreichendem und verhältnismäßigem Maße berücksichtigt und gewahrt.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

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