Erfüllung von Herzenswünschen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.07.2010
Rechtsgebiete: ÖffentlichkeitFamilienrecht3|2687 Aufrufe

Rechtsanwalt Dieler berichtet, dass ihm ein Herzenswunsch erfüllt worden ist. Er durfte „die Sache aufrufen“.

Nun gut, Ähnliches hätte ich auch zu bieten.

Familiensachen sind seit 01.09.09 alle nichtöffentlich (§ 170 I 1 GVG). Nur zur Verkündung der Entscheidung muss die Öffentlichkeit hergestellt werden.

Am Eingang meines Sitzungssaals befindet sich eine Art Ampel. Rot unterlegt leuchtet das Wort nichtöffentliche Sitzung, grün unterlegt das Wort öffentliche Sitzung auf. Neben dem Richtertisch befindet sich der Schalter für die Ampel.

Wer also gerne einmal die Öffentlichkeit herstellen (die Ampel schalten) möchte, kann sich bei mir melden.

Wegen der Nichtöffentlichkeit der Sitzung müsste er allerdings draußen warten. Ich würde ihn dann reinrufen, wenn es soweit ist.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das ist schon lustig, dass die Wahrnehmung so unterschiedlich ist, je nachdem, was man regelmäßig tut. Aber wenn ich mal tatsächlich wieder eine Familiensache haben sollte, würde ich gerne auf das Angebot zurückkommen.

0

Schalter mit Lämpchen oder Klingel gibt es bei uns manchmal auch:

- In "normalen" Kirchen am Haupteingang: Man betätigt den Schalter und an der Orgel geht ein grünes Lämpchen an. Dann fängt die Organist/in an zu spielen, damit man mit dem Brautpaar einziehen kann.

- In Friedhofskapellen unter der Kanzelablage: Die Sargträger erscheinen quasi auf "Knopfdruck", wenn man zum Ende der Trauerfeier mit Sarg oder Urne zur Grabstelle ziehen möchte.

Und dann war da noch der Küster, der einer Pfarrerin letzten Monat den Herzenswunsch erfüllte, mit einem feuerwehrroten Aufsitzer über die Gemeindewiese zu fahren... ;-)

0

Kommentar hinzufügen