Weiterhin Rechtsunsicherheit bei der Vergütung für die Vertretung im Adhäsionsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.07.2010

Nach wie vor unter den Oberlandesgerichten umstritten ist die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch schon die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren mit umfasst. Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 14.06.2010 - 3 Ws 73/10 - der Auffassung angeschlossen, dass die Pflichtverteidigerbestellung nicht auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. Eine Vergütung der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Adhäsionsverfahren unterblieb, obwohl diese im Ausgangsverfahren einen Antrag auf Beiordnung im Adhäsionsverfahren gestellt hatte, dem aber vom Gericht nicht entsprochen worden ist, weil der Vorsitzende des Tatgerichts der Auffassung war, dass eine gesonderte Beiordnung nicht erforderlich ist, weil die Pflichtverteidigerbestellung auch für das Adhäsionsverfahren gelte. Es bleibt daher nur die Empfehlung, unbedingt auf einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts zu bestehen.

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